Ladesäulen Firmengelände Jährliche Prüfung

Ford E-Transit 2021, Ladesäule, laden Foto: Ford

Ladesäulen auf dem Firmenparkplatz müssen regelmäßig geprüft und gewartet werden. Ansonsten droht ein hohes Bußgeld.

Für E-Tankstellen gilt ein besonders hoher Schutzlevel. Ihnen wird beim Aufladen eines Autos über mehrere Stunden eine enorme Leistung abverlangt. Steckdosen und Kabel können heiß werden, Kurzschlüsse und Brände auslösen, wenn sie nicht 100-prozentig intakt sind. Deshalb verlangt der Gesetzgeber, sie regelmäßig zu warten und zu prüfen. Das betrifft öffentliche Ladesäulen ebenso wie Anschlüsse auf Firmenparkplätzen oder in Tiefgaragen. "Dabei werden unter anderem der Isolationswiderstand der Anlage und des Ableitstroms, die Erdung und die Steuerungssoftware überprüft. So testet etwa eine Fehlersimulation, ob der Schutzschalter auslöst, ob die Software der Station und die Fahrzeuge korrekt kommunizieren und sich der Akku nicht überhitzen kann. Ein Prüfprotokoll dokumentiert die Ergebnisse und dient als Nachweis gegenüber Behörden", erklärt Marc-André ­Eickholz das Prozedere. Der Experte ist Geschäftsleiter des Gebäudedienstleisters Niederberger-Gruppe, der DGUV-Prüfungen in Unternehmen, öffentlichen Gebäuden und Wohnanlagen durchführt.

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Die DGUV-Vorschrift 3 ist ein Kernstück des Arbeitsschutzrechts und soll den gefahrlosen Betrieb elektrischer Anlagen und Geräte sicherstellen. Bei versäumten oder schlampig durchgeführten Prüfungen können die Berufsgenossenschaften und die Gewerbeaufsichtsämter bis zu 50.000 Euro Bußgeld verhängen. Passiert etwas, haftet der Betreiber für Vermögens- und Personenschäden in unbegrenzter Höhe und verliert womöglich seinen Versicherungsschutz.

Allerdings gehört die DGUV-Vorschrift 3 zu den am häufigsten missachteten Arbeitsschutzbestimmungen. Das sorgt seit vielen Jahren für Ärger. Im Fall der E-Ladesäulen ist dies offensichtlich auch ein Problem unklarer Kommunikation. Die Ladesäulenverordnung des BMWK, das wichtigste Regulativ der neuen Technologie, verliert über DGUV-Prüfungen keine Silbe. Der "Technische Leitfaden Ladeinfrastruktur Elektromobilität" der Deutschen Kommission Elektrotechnik, Elektronik, Informationstechnik in DIN und VDE vom Oktober 2021 weist zwar auf die Prüfpflicht bei öffentlich zugänglichen sowie gewerblich genutzten Ladestationen hin. Zugleich wird aber der Eindruck erweckt, dass bestimmte gewerbliche Nutzungen davon ausgenommen seien, weil sie als privat umgedeutet werden könnten.

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Firmenparkplätze für Mitarbeiter oder Anwohner seien nur für eine geschlossene Benutzergruppe zugänglich, heißt es dort sinngemäß. Damit seien sie privat und nicht öffentlich zugänglich. "Die Verwendung des gleichen Begriffs mit unterschiedlichen Definitionen kann Missverständnisse befördern, kommt aber regelmäßig vor", sagt Elke Biesel, stellvertretende DGUV-Sprecherin. Tatsächlich muss ein Unternehmer grundsätzlich für die Prüfungen sorgen. Die DGUV unterscheide nicht zwischen öffentlich und nicht öffentlich zugänglichen Anlagen, und es spiele keine Rolle, wie viele Personen zu ihnen Zugang hätten. "Manche Betreiber sind ganz überrascht, wenn sie erfahren, dass eine Wallbox auf dem Firmenparkplatz selbst dann der Prüfpflicht unterliegt, wenn sie ausschließlich für den Unternehmer oder einen bestimmten Mitarbeiter zugänglich ist", so Eickholz. Nicht selten fehle auch die vorgeschriebene Gefährdungsbeurteilung, die nach der Erstinstallation vorgenommen werden muss und aus der sich die Prüfzy­klen ergeben. Das Gleiche gilt im Übrigen auch für Wallboxen, die Mitarbeiter zu Hause nutzen, um ihre Geschäfts­wagen aufzuladen.

Auch Elektrofachbetriebe kennen die Problematik oftmals nicht. Michael ­Ringleb, Experte für elek­trotechnische Prüfungen bei Dekra, rät, auf Nummer sicher zu gehen. "Als privaten Raum würde ich nur das Eigenheimgrundstück mit einem Ladepunkt für das eigene E-Fahrzeug gelten lassen." Aber selbst dies schließe unheilvolle Szenarien nicht aus: dass beispielsweise ein gemietetes E-Fahrzeug beim Aufladen in Brand gerate oder ein Unbeteiligter zu Schaden komme. Ringleb: "Wer dann nachweisen kann, dass die Wallbox regelmäßig geprüft wurde, ist seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen und klar im Vorteil."

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Aus der Sicht des TÜV Rheinland lässt aber auch die DGUV-Vorschrift selbst den Betreibern zu viel Spielraum, indem das Prüfintervall auf vier Jahre ausgedehnt werden könne. Angesichts des hohen Risikos bei Fehlern sei immer eine jährliche Prüfung ratsam, so Theodor Kusemann, Elektrotechnikexperte des TÜV. Die Prüfungen dürfen nur von einer dazu befähigten Elektrofachkraft durchgeführt werden. Sie muss eine elektrotechnische Berufsausbildung haben, ein entsprechendes Studium und Berufserfahrungen sowie ein durch regelmäßige Schulungen und Weiterbildungen aktuelles Fachwissen. Es ist ratsam, sich vom Dienstleister eine schriftliche Erklärung aushändigen zu lassen, dass die Techniker diese Anforderungen erfüllen. Das Datum der letzten Schulung sollte ebenfalls vermerkt sein.