Neuwagen rückabwickeln Kaputte Einparkhilfe ist Grund für Rücktritt

Foto: TÜV

Ist ein Neuwagen mangelhaft, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten – aber nur, wenn es ein erheblicher Mangel ist. Wo die Grenze zur Erheblichkeit liegt, hat jetzt der Bundesgerichtshof entschieden.

Ein Autokäufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Einparkhilfe seines Neuwagens nicht richtig funktioniert – Voraussetzung ist, dass die Reparatur einen bestimmten Betrag übersteigt. Liegt der bei mehr als fünf Prozent des Kaufpreises, ist der Rücktritt möglich, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

Damit gaben die Richter einem Autokäufer in letzter Instanz Recht. Er hatte an seinem 30.000 Euro teuren Neuwagen Fehlfunktionen an der Einparkhilfe bemängelt. Ein Sachverständiger hatte in einem erstinstanzlichen Gerichtsverfahren festgestellt, dass die Parksensoren in falscher Höhe und mit falschem Abstand zueinander eingebaut seien. Das führte dazu, dass die Einparkhilfe immer wieder Warnsignale ohne erkennbares Hindernis abgab. Der Gutachter berechnete einen Aufwand von rund 2.000 Euro, um den Mangel zu beseitigen.

Die vorherigen Instanzen schätzten den Mangel aber als "geringfügig" ein, da die Mängelbeseitigungskosten zehn Prozent des Kaufpreises nicht überstiegen. Der BGH nahm allerdings an, dass die so genannte Erheblichkeitsschwelle in der Regel bereits bei fünf Prozent des Kaufpreises erreicht ist, heißt es in einer Gerichtsmitteilung. In diesem Fall sei ein Aufwand von 6,5 Prozent des Kaufpreises nötig, um den Mangel zu beseitigen, deshalb sei der Rücktritt des Klägers nicht ausgeschlossen, so die Richter. (AZ: VIII ZR 94/13)