Parkverbot gegenüber Hofeinfahrten Wann ist eine Straße schmal?

B-Klasse Foto: Arturo Rivas

Grundstückseinfahrten darf man nicht zu parken. Die StVO verbietet zudem, in engen Straßen gegenüber der Einfahrt zu parken. Die Anwohner sollen schließlich ohne viel Rangieren rein- und rausfahren dürfen.

Jetzt erklärt das VG Mannheim den Paragraf 12 der StVO für unwirksam: Wer gegenüber einer Grundstücksein- oder -ausfahrt parke, könne nicht erkennen, ob dies erlaubt oder verboten sei. Denn es sei nicht hinreichend klar, was der Gesetzgeber mit dem Begriff der schmalen Fahrbahn meine. Die Norm sei daher zu unbestimmt und folglich unwirksam. Ein Anlieger könne ein Einschreiten der Straßenverkehrsbehörde folglich nur verlangen, wenn er durch parkende Autos auf der gegenüberliegenden Straßenseite gehindert oder in erheblichem Maße behindert werde, die Grundstücksein- und -ausfahrt zu benutzen.

Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus und einer Garage bebauten Grundstücks in einem Karlsruher Wohngebiet. Das Grundstück grenzt an eine Gemeindestraße mit einer 5,50 m breiten Fahrbahn und einem 1,15 m breiten Gehweg. Die Garage ist vor dem Wohnhaus und etwas tiefer als dieses errichtet, so dass ihre Ausfahrt zur Straße leicht ansteigt. Parken auf der Straßenseite gegenüber andere Autos, kann der Kläger sein Auto nur unter mehrmaligem Rangieren auf die Straße bzw. von der Straße in seine Garage fahren. Im September 2012 beantragte der Kläger bei der Stadt Karlsruhe (Beklagte), auf der Fahrbahn gegenüber seiner Grundstücksausfahrt das Parken durch Verkehrszeichen zu verbieten. Das Parken sei dort bereits nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO unzulässig, weil die Fahrbahn im Sinne dieser Vorschrift "schmal" sei. Seit einiger Zeit würden gegenüber seinem Grundstück Autos eng hintereinander und nicht mehr wie bisher auf dem Gehweg geparkt. Dadurch betrage der Abstand zu seiner Garagenausfahrt nur noch 3,40 m. Eine geradlinige Ausfahrt sei mit seinem 4,92 m langen Auto völlig unmöglich. Er könne jetzt fast nur noch unter Mithilfe einer weiteren Person mit mehrmaligem Rangieren risikolos auf die Straße fahren.

Die Stadt Karlsruhe lehnte den Antrag nach einem Fahrversuch mit dem Kläger ab. Es sei zwar grundsätzlich möglich, das gesetzliche Parkverbot nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO im Einzelfall durch Anordnung von Verkehrszeichen, etwa einer Grenzmarkierung (Zeichen 299 StVO) oder eines Haltverbots (Zeichen 286 StVO), zu konkretisieren. Die Fahrbahn der betreffenden Straße sei beim Grundstück des Klägers jedoch nicht im Sinne des gesetzlichen Parkverbots "schmal", weil die Ausfahrt von diesem Grundstück im Falle eines gegenüber parkenden Autos in vorsichtiger Fahrweise und bei frühzeitigem Einlenken mit maximal zweimaligem Vor- und Zurücksetzen möglich sei. Bei einer solchen Sachlage sei eine Fahrbahn nicht "schmal", wie verschiedene Gerichte entschieden hätten.

Dagegen wehrte sich der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe. Erfolglos, obwohl er bei einem Orttermin sogar dreimal rangieren musste. Aber angesichts des heutigen Straßenverkehrs und des herrschenden Parkdrucks sei je nach den örtlichen Verkehrsverhältnissen auch ein dreimaliges Rangieren mit einem Auto heute üblicher Größe noch verkehrsadäquat.