Für private Fahrten mit dem Firmentransporter muss keine Dienstwagensteuer bezahlt werden.
Fahrzeuge, die für eine private Nutzung nicht geeignet sind, fallen nicht unter die Ein-Prozent-Regelung. LKW und Zugmaschinen beispielsweise. Dabei ist allerdings nicht die Klassifizierung des Kraftfahrzeugsteuerrechts oder des Straßenverkehrsrechts maßgebend. Der BFH entschied bereits nam 17.02.2016, das vielmehr maßgebend ist, ob das Kfz nach Beschaffenheit und Einrichtung typischerweise so gut wie ausschließlich zur Beförderung von Gütern bestimmt ist.
In dem damaligen Fall ging es um einen VW T4 Transporter mit zwei Sitzen, die durch eine Metallwand von der fensterlosen Ladefläche getrennt sind. Dort hatte der Unternehmer Werkzeug untergebracht. Der BFH hat die Anwendung der Ein-Prozent-Regelung abgelehnt, da ein solches Fahrzeug nur ausnahmsweise und nur gelegentlich für private Fahrten verwendet werde. Schon 2008 hatte der BFH ähnlich geurteilt. Damals ging es um einen Opel Combo als geschlossenem Kastenwagen.