Privatnutzung Ein-Prozent-Regelung immer für ganzen Monat

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Finanzgericht stellt klar: Auch wer den Firmenwagen nur teilweise nutzen kann, muss den geldwerten Vorteil für den gesamten Kalendermonat versteuern.

Kann ein Mitarbeiter die Ein-Prozent-Regelung kürzen, wenn er seinen Firmenwagen nicht an allen Tagen fährt, weil er das Auto nicht nutzt oder der Wagen ihm womöglich gar nicht zur Verfügung steht?  Nein, hat das Finanzgericht Badcen-Württemberg entschieden (Az.: 6 K 1540/14). Der Nutzungsvorteil sei immer für den ganzen Kalendermonat anzusetzen. Die Monatswerte müssen nur dann nicht angesetzt werden, wenn im gesamten Monat keine Privatfahrten möglich sind.

Das Finanzgericht begründet seine Auffassung mit dem Gesetzeswortlaut, in dem formuliert ist: »... für jeden Kalendermonat...« und nicht für jeden Monat als Zeitraum über die Anzahl von Tagen. Hätte der Gesetzgeber eine anteilige Erfassung erwogen, wofür sich laut Gericht keine Anhaltspunkte finden, hätte er das ausdrücklich anordnen müssen. Der Klägerin hätte es freigestanden, übers gesamte Jahr ein Fahrtenbuch zu führen. Einzige Ausnahme: Wird ein Firmenwagen nur gelegentlich, aus besonderem Anlass (also nicht regelmäßig) für maximal fünf Tage im Kalendermonat für private Fahrten überlassen,  sind nur diese Fahrten mit  0,001% des Bruttolistenpreises je gefahrenem Kilometer anzusetzen.