Privatnutzung Kein Betriebsausgabenabzug bei selbständiger Arbeit

Fahrer fahrend Citroen Grand C4 Picasso Foto: Citroen

Ein angestellter Unternehmensberater nutzte seinen Dienstwagen privat und für einen Nebenjob und wollte die Kosten absetzen. Doch da spielt das Finanzamt nicht mit.

Ein Unternehmensberater übte seine Tätigkeit sowohl als Arbeitnehmer als auch als Selbständiger aus. Dafür stellte ihm sein Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung, den er sowohl für Privatfahrten als  auch für seine selbständige Tätigkeit nutzen durfte. Sämtliche Kosten des Fahrzeugs trug der Arbeitgeber. Für die private Nutzungsüberlassung wurde die Ein-Prozent-Methode angewendet und der Mitarbeiter entsprechend besteuert.

Außerdem machte der Unternehmensberater bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit Fahrtkosten als Betriebsausgaben geltend. Die Höhe ermittelte er, indem er den versteuerten Sachbezug im Verhältnis der betrieblichen Fahrten zu den privaten aufteilte.

Aufwendungen müssen beim Steuerpflichtigen selbst entstehen

Doch da spielte das Finanzamt nicht mit und verweigerte den Betriebsausgabenabzug. Der Unternehmensberater zog erfolglos vors Finanzgericht und kam auch beim Bundesfinanzhof nicht weiter. Der oberste Gerichtshof bestätigte die Auffassung von Finanzamt und Finanzgericht (Az.: III R 33/14).

Der Betriebsausgabenabzug setzt voraus, dass beim Kläger selbst und nicht bei einem Dritten Aufwendungen entstanden sind. Die Anwendung der pauschalen Ein-Prozent-Regelung erfolgt unabhängig von der tatsächlichen Nutzung. Für eine andere Einkunftsart findet beim steuerpflichtigen Arbeitnehmer also kein Wertabfluss statt, urteilte das Gericht.