Schadenmanagement So rechnen Sie den Totalschaden richtig ab

Abrechnen, aber richtig Foto: Nicole Holzer

Manchmal lohnt es sich, ein Auto trotz eines ­Totalschadens zu reparieren. Diese Kosten haben die Versicherer aber gedeckelt.

Ein Fahrzeugschaden kann fiktiv oder konkret abgerechnet werden. Die fiktive Abrechnung erfolgt in der Regel durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens, auf dessen Grundlage dann der zu erstattende Schaden errechnet wird. Die konkrete Geltendmachung des Fahrzeugschadens dagegen erfolgt in der Regel anhand einer Reparaturkostenrechnung.

Ein Beispiel: Beträgt der Wiederbeschaffungswert 25.000 Euro, das Wrack selbst hat aber noch einen Restwert von 5.000 Euro, so bekäme der Geschädigte von der Versicherung nur 20.000 Euro. Den Restwert muss er vom Wiederbeschaffungswert abziehen. Die Versicherung geht einfach davon aus, dass er das Wrack an einen Wiederverwerter für 5.000 Euro verkauft.

Richtige Rechnung bei Totalschaden

Würde die Reparatur auf 30.000 Euro veranschlagt, so handelt es sich um einen Totalschaden, da die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen. Wird jetzt fiktiv abgerechnet, erhält das Fuhrparkunternehmen von der Versicherung auch wieder nur 20.000 und vom Wrack-Aufkäufer weitere 5.000 Euro.

Nehmen wir an, bei einer konkreten Abrechnung führt das Unternehmen die Reparatur selbst durch. In unserem Fall ist das Unternehmen sparsam, verwendet nicht nur Neuteile, sondern auch dem Alter des Fahrzeugs entsprechende Gebrauchtteile und kommt mit nur 25.000 Euro aus. Diese Summe bekommt es von der Versicherung, kann dafür das Auto aber nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten ab Unfalldatum womöglich für gutes Geld verkaufen. Selbst wenn die Reparatur die vom Gutachter veranschlagten 30.000 Euro kostet, müsste dies die Haftpflichtversicherung des Schädigers bezahlen.

Grenzwerte einhalten

Damit die Unfallopfer aber keinen Gewinn aus dem Schaden ziehen, hat der Gesetzgeber für die konkrete Abrechnung Regularien festgelegt. Liegen die veranschlagten Reparaturkosten mehr als 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert, so stellen sich die Assekuranzen quer. Hätte der Gutachter in unserem Fall die Reparatur mit 40.000 Euro veranschlagt, so wäre nur die fiktive Abrechnung möglich.

Doch was, wenn die Reparatur mit Billigteilen weniger als 32.500 Euro kosten würde, also dem Wert, der sich aus Wiederbeschaffung (25.000 Euro) plus 30 Prozent errechnet? Könnte der Geschädigte dann trotzdem die Reparaturkosten einfordern? Diese Frage muss der Bundesgerichtshof klären. Das Landgericht Stuttgart jedenfalls hat das erst kürzlich so bejaht. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen, aber von der Versicherern nicht eingelegt. Meiner Meinung nach spricht viel dafür, dass der Betrag zwischen 100 und 130 Prozent zu erstatten ist. Zumindest, wenn das Unternehmen seinen Unfallwagen mit ordnungsgemäßen Teilen und fachmännisch gemäß den Vorgaben des Gutachters repariert.