Profitipp Recht Autokauf: Wenn’s klappert, darf man wandeln

Wenn’s klappert, darf man wandeln Foto: Karl-Heinz Augustin

Wer einen Neuwagen kauft, erwartet ein technisch und optisch einwandfreies Auto. Entspricht es nicht diesen Vorstellungen, kann der Käufer auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zurückgreifen. Er muss also zunächst dem Verkäufer Gelegenheit geben, den Mangel zu beheben.

Gelingt das nicht, darf er das Auto zurückgeben. Dann erhält er den Kaufpreis abzüglich einer Entschädigung für die gefahrenen Kilometer zurück. Das geht allerdings nicht bei jedem Fehler. Laut Paragraf 325 Abs. 5 BGB muss es sich um einen erheblichen Mangel handeln. Lässt er sich beheben und liegen die Kosten dafür niedriger als ein Prozent des Kaufpreises, dann darf der Käufer deswegen nicht zu diesem drastischen Mittel greifen (BGH, AZ: VIII ZR 202/10). Einen weiteren Aspekt würdigte das OLG Frankfurt zugunsten eines Käufers (AZ: 3 U 18/12). Dessen Mittelklasseauto wies nach seiner Meinung mindestens sieben Mängel auf. Vor allem klapperte es besorgniserregend am Unterboden. Trotz mehrerer Versuche des Verkäufers ließen sich die Geräusche nicht beseitigen. Zurücknehmen wollte er den Wagen aber auch nicht.

Er argumentierte, solche Geräusche seien eine unerhebliche Beeinträchtigung. Das sahen die hessischen Richter ganz anders. Wenn bei den Insassen das Gefühl aufkomme, mit dem Fahrzeug stimme etwas nicht, und sie fühlen sich deswegen objektiv berechtigt nicht sicher, dann ist ein solches Auto mangelhaft. Das gilt ebenso, wenn durch den Mangel das Auto nicht durch die Hauptuntersuchung kommen würde.