Schadenmanagement Schadenminderungspflicht nach Unfall

Transporter-Unfall Unfall Foto: Jacek Bilski

Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hat nach § 249 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch grundsätzlich das Recht, dass sein Auto wieder in den Zustand versetzt wird, den es vor dem Unfall hatte.

Jedoch besteht auch eine so genannte Schadensminderungspflicht. Sie verpflichtet den Geschädigten, die Kosten möglichst gering zu halten beziehungsweise nicht in die Höhe zu treiben. Die gesetzliche Grundlage für diese Schadensminderungspflicht findet sich in § 254 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch.

Gerade für Fuhrparkleiter gibt es in diesem Zusammenhang einige Fallstricke, die sie jedoch leicht umgehen können. Denn wer unnötige Kosten verursacht, kann darauf sitzenbleiben. Beispiel Mietwagenkosten. Oft kommt es vor, dass der Nutzer eines Dienstfahrzeugs den Mietwagen über die eigentliche Reparaturzeit hinaus in Anspruch nehmen muss. Beispielsweise, wenn er viele auswärtige Termine wahrnehmen muss. Dann lässt sich die Reparatur nicht so planen, dass der Mitarbeiter die Fahrzeuge zeitnah austauschen kann. Die regulierungspflichtige Versicherung zahlt aber nur die anteiligen Mietwagenkosten für den tatsächlichen Reparaturzeitraum. Um dies zu vermeiden, sollten Sie die Reparatur so planen, dass möglichst kurze Ausfallzeiträume entstehen. Dies gilt vor allem dann, wenn der beschädigte Firmenwagen nach dem Unfall noch fahrbereit und verkehrssicher ist und der Mitarbeiter ihn vorübergehend weiterfahren kann.

Vorsicht bei Mietwagen als Ersatz

Sofern der Mietwagen jedoch länger in Anspruch genommen wurde, muss das Unternehmen nachweisen, dass die Fahrzeuge nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand hätten getauscht werden können. Dabei hilft beispielsweise ein Reiseplan des betroffenen Mitarbeiters. Wenn der belegt, dass der Fahrzeugaustausch oder der Transport des reparierten Firmenwagens an den derzeitigen Aufenthaltsort des Mitarbeiters mehr kostet als der Mietwagen, lenkt die Versicherung in der Regel ein.

Außerdem muss der Fuhrparkleiter bei der Werkstatt darauf drängen, den Unfallwagen schnellstmöglich zu reparieren und Ersatzteile möglichst zeitnah zu bestellen. Keinesfalls darf mit dem Reparaturauftrag abgewartet werden, bis die regulierungspflichtige Versicherung eine Haftungsbestätigung erteilt hat. Denn dann ginge ein verlängerter Ausfallzeitraum nicht zu Lasten des Schädigers.

Poolfahrzeug statt Mietwagen

Kann der Mitarbeiter auf ein anderes Auto aus dem Fuhrpark zurückgreifen, etwa ein Pool-Fahrzeug, so besteht kein Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten. Eventuell muss der Fuhrparkleiter sogar nachweisen, dass kein internes Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht.

Schadensminderungspflicht bedeutet auch: Nicht immer darf ein Sachverständiger zugezogen werden. Bei Bagatellschäden bis 750 Euro muss sich der Geschädigte damit begnügen, seinen Schaden auf Grundlage eines Kostenvoranschlages zu beziffern.