Verkehrsverstöße Vorsicht, sonst droht das Fahrtenbuch

Fahrtenbuch Foto: Fotolia

Anhörungsbescheide auf dem Schreibtisch des Fuhrparkleiters verheißen meist Ärger: zu schnell, zu dicht aufgefahren oder mit dem Handy am Ohr – die Behörde will natürlich wissen, wer das Auto gefahren hat, um dem Verantwortlichen Bußgeld und Punkte aufzuerlegen.

Doch dieser ist dann manchmal in der Bredouille und nimmt nicht selten seine Kollegen oder gar Chefs wenn möglich in Schutz. Doch hier ist Vorsicht geboten: Wer abwägt, ob der Fahrer nun benannt werden soll oder nicht, sollte unbedingt § 31a der StVZO beachten.

Nach dieser Vorschrift kann dem Halter auferlegt werden, "für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge" ein Fahrtenbuch zu führen. Und das ist selbst bei kleineren Verkehrssünden – etwa bei Tempoüberschreitungen von 21 km/h –
für ein Jahr zulässig. Streng waren auch die Düsseldorfer Richter. In diesem Fall gab der Fuhrparkleiter an, wem er den Wagen zum Tatzeitpunkt überlassen hatte. Allerdings war das Foto so schlecht, dass das Verfahren eingestellt werden musste. Trotzdem wurde das Unternehmen dazu verurteilt, neun Monate Fahrtenbuch zu führen (6 K 6286/11). Grund: Die Firma habe es unterlassen, Vorkehrungen zu treffen, um den Fahrer sicher ermitteln zu können.

Es gibt auch Grenzen. Nachdem die Behörden ein Unternehmen wegen 39 km/h zu schnellen Fahrens dazu verdonnert hatte, in den nächsten 30 Monaten für 93 Fahrzeuge Fahrtenbücher zu führen, hatten der Richter des VG Mainz Erbarmen: Der Unternehmer muss nur für das betroffene Fahrzeug und für 18 Monate ein Fahrtenbuch führen (AZ: 3 L 298/12.MZ).