Zebrastreifen Richtiges Verhalten an Fußgängerüberweg

Kopenhagen Foto: Matthias Rathmann

Bei Fehlverhalten am Zebrastreifen kennen Richter keinen Spaß.

Wenn Fußgänger gefährdet werden, droht der Gesetzgeber schmerzhafte Sanktionen an. Die reichen von einem mehrmonatigen Entzug der Fahrerlaubnis wegen Straßenverkehrsgefährdung nach Paragraf 315c Abs. 1 Nr. 2 c StGB bis zur Geldbuße von 80 Euro und vier Punkten. Mehr Punkte gibt es auch für einen hohen Geschwindigkeitsverstoß nicht.

Stehen Passanten an einem Zebrastreifen, muss man nach Paragraf  26 Abs. 1 StVO mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren und ihnen im Zweifel Vorrang einräumen. Ob der Fußgänger tatsächlich vorhatte, die Straße zu überqueren, muss der Richter im Einzelfall feststellen. Das ist beispielsweise gegeben, wenn der Fußgänger eindeutige Handzeichen macht oder er sich zügig auf direktem Wege Richtung Zebrastreifen zubewegt. Radfahrer genießen übrigens den Schutz nicht, es sei denn, sie schieben ihr Rad. Aber auch dann empfiehlt sich ein Anhalten, um auf der ganz sicheren Seite zu sein.

Bußgeld schon bevor etwas passiert

Es muss nicht einmal etwas passieren. Schon wenn der Autofahrer einen Fußgänger gefährdet oder gar nur in seiner Bewegungsfreiheit beeinträchtigt, riskiert man ein Bußgeld. Gerade bei breiten Zebrastreifen oder solchen mit einer mittigen Verkehrsinsel wehrt sich der Autofahrer oftmals mit Begründung, der Fußgänger sei aus seiner Fahrtrichtung gesehen von links gekommen und durch sein Weiterfahren überhaupt nicht beeinflusst worden. Er hätte doch ganz normal den Überweg benutzen können. Gut, wenn das eine Videoaufnahme belegt. Wie meinte ein erfahrender Amtsrichter treffend: "Dreht sich der Fußgänger nicht nach dem bösen Autofahrer um und gestikuliert oder mault nicht, dann war da auch nichts!"