BFH zur Firmenwagensteuer Bruttopreis Basis für Ein-Prozent-Regel

Profitipp Steuer Foto: Thorsten Weigl

Finanzämter besteuern die Privatnutzung eines Autos anhand dessen Bruttolistenpreises. Nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Ein-Prozent-Regel existieren (AZ: VI R 51/11).

Begründung: Es steht dem Arbeitnehmer frei, den vom Arbeitgeber gewährten Nutzungsvorteil auf Basis der tatsächlich entstandenen Kosten durch das Führen eines Fahrtenbuches zu bemessen. Da damit der Bruttolistenpreis keinen zwingenden Bewertungsmaßstab darstellt, sehen die Richter keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Die Ein-Prozent-Regel wurde bereits 1996 eingeführt, als Alternative für diejenigen Fahrer, die kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen. Dabei wird der Nutzungsvorteil ausgehend vom inländischen Bruttolistenpreis des Fahrzeugs zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung bemessen, und zwar inklusive Sonderausstattung und Umsatzsteuer. Das Finanzamt setzt monatlich ein Prozent dieses Werts an, unabhängig davon, ob das Fahrzeug gebraucht oder neu ist.

Nicht der Rabattpreis zählt, sondern der Bruttolistenpreis

Autos werden aber in der Regel mit Rabatt gekauft. Deshalb hatte der Bund der Steuerzahler einen Musterprozess angestrengt. Er wollte die Behörden zwingen, den tatsächlichen Kaufpreis zugrunde zu legen. Da der Kläger keine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des BFH eingelegt hat, ist der Streit um den Bruttolistenpreis vorerst beendet.

Die Centralvereinigung Deutscher Wirtschaftsverbände für Handelsvermittlung und Vertrieb hat zwar eine Petition beim Bundestag eingereicht, um so doch noch den Marktpreis als Basis durchzusetzen. Arbeitgebern ist jedoch aus haftungsrechtlichen Gründen weiterhin anzuraten, den Bruttolistenpreis anzuwenden und den Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass er im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung durch Vorlage eines Fahrtenbuches den tatsächlichen Kostenansatz wählen kann.