Doppelte Haushaltsführung Kosten für Stellplatz absetzbar

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Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung gilt die sogenannte Entfernungspauschale.

Abgesehen von Unfallkosten deckt sie in der Regel alle Aufwendungen ab. Notwendige Mehraufwendungen, die infolge einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind als Werbungskosten abzugsfähig.
Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass dazu auch die Miete für einen Pkw-Stellplatz gehören kann (Az.: VI R 50/11). Dieses Urteil hat ein Arbeitnehmer bewirkt, der neben den Unterkunftskosten und den Familienheimfahrten einen Stellplatz am Arbeitsort als Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung geltend machte. Bei seinem Finanzamt und dem FG Hessen blitzte er noch ab (Az.: 1 K 2222/10). Beide meinten, die Kosten seien mit der Entfernungspauschale für die Familienheimfahrten abgegolten.

Glaubwürdige Argumente liefern

Nun hat das BFH den Streit zur erneuten Überprüfung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Wenn der Stellplatz aufgrund der Parkplatzsituation am Beschäftigungsort oder zum Schutz des Fahrzeugs notwendig sei, sind diese Kosten nicht über die Entfernungspauschale abgegolten. Sie gehören dann nicht zu den Kosten für den Weg zum Beschäftigungsort, sondern zu den sonstigen Kosten der doppelten Haushaltsführung. Mein Tipp: ­Wollen Sie die Kosten für den Stellplatz im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen, so sollten Sie dem Finanzamt gleich gute und vor allem glaubwürdige Argumente mitliefern.