Umsatzsteuer Steuerfalle Ausland

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Muss sich der Arbeitgeber im Ausland für die Umsatzsteuer registrieren, wenn seine Mitarbeiter nicht in Deutschland wohnen?

Überlässt der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter ein Auto zur privaten Nutzung, so gelten die umsatzsteuerlichen Regelungen zur Vermietung von Beförderungsmitteln. Der Gesetzgeber hat jedoch die Ortsbestimmung geändert. Nun gilt die Überlassung des Dienstwagens als dort ausgeführt, wo der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat. Wohnt der Mitarbeiter in Deutschland, unterliegt die Privatnutzung der deutschen Umsatzsteuer. Diese hat der Arbeitgeber abzuführen.

Problematisch wird es aber, wenn der Mitarbeiter im Ausland wohnt und von seinem deutschen Arbeitgeber einen Dienstwagen zur Verfügung gestellt bekommt. Dann unterliegt die Dienstwagenüberlassung der Umsatzsteuer im Wohnsitzstaat des Mitarbeiters.

Besteuerung nicht einheitlich

Das Problem: Es gibt keine einheitliche Besteuerung der Dienstwagenüberlassung in der EU. Ob und in welcher Form die Überlassung des Firmenwagens an den Mitarbeiter zu versteuern ist, muss im Einzelfall für jedes Land separat geklärt werden. Der Unternehmer muss sich dann im Ausland für die Zwecke der Umsatzbesteuerung registrieren lassen.

Am Beispiel Österreich zeigt sich, dass diese Gesetzesänderung Nachteile für das Unternehmen mit sich bringen kann. Die Dienstwagenüberlassung eines deutschen Unternehmens an einen in Österreich wohnenden Mitarbeiter unterliegt der österreichischen Umsatzsteuer. Jedoch können nach österreichischem Umsatzsteuergesetz die Vorsteuern aus in Österreich anfallenden Aufwendungen wie Benzin und Reparaturen in Zusammenhang mit einem Dienstwagen nicht geltend gemacht werden. Somit kommt es zu einer Mehrbesteuerung, als dies bei einem in Deutschland wohnenden Mitarbeiter der Fall wäre.