Recht An der roten Ampel vorbeigemogelt

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Wer bisher beim Umfahren einer roten Ampel ein schlechtes Gewissen hatte, kann aufatmen: Er verstößt nicht unbedingt gegen die Verkehrsregeln.

Etwa dann nicht, wenn er auf ein Tankstellengelände neben der Kreuzung abbiegt und es so wieder verlässt, dass ihn die rote Ampel nicht mehr betrifft, entschied das Oberlandesgericht Hamm (AZ: I RBs 98/13).

Der betroffene Autofahrer war zunächst wegen seines Ausweichmanövers zu einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt worden, außerdem musste er einen Monat seinen Führerschein abgeben. "Vorsätzliche Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens" hatte das zuständige Amtsgericht seine Abkürzung über das Tankstellengelände genannt.

Oberlandesgericht entscheidet für den Autofahrer

Die Richter des Oberlandesgerichts waren anderer Meinung. Das Umfahren einer Ampel könne zwar tatsächlich einen Rotlichtverstoß darstellen. Zum Beispiel, wenn ein Autofahrer über einen parallel verlaufenden Randstreifen oder eine Busspur die Signalanlage umfährt, um hinter der Ampel wieder auf die Fahrbahn aufzufahren. Ein Parkplatz oder Tankstellengelände sei jedoch kein von den Lichtzeichen geschützter Bereich.

Das normale Auffahren und Verlassen eines Privatgrundstücks kann nicht zur Ordnungswidrigkeit werden, wenn damit das Anhalten von einer auf Rot geschalteten Ampel vermieden wird, erläutert die Deutsche Anwaltshotline. Der Autofahrer hat lediglich eine Lücke genutzt, sich außerhalb der Reichweite des Haltegebots fortzubewegen.