Recht: Auf dem Parkplatz Was passiert, wenn die Tür aufgeht?

Fiesta Foto: Wolfgang Groeger-Meier

Unfälle auf Parkplätzen sind häufig Anlass für Streitereien. In einem neuen Fall entschieden die Richter, wie die Schuld bei sich öffnenden Türen verteilt wird.

Ein in eine Parklücke einfahrender Autofahrer muss stets mit einer sich gerade öffnenden Türe eines daneben stehenden Fahrzeugs rechnen und kann daher im Falle einer Kollision mit haftbar gemacht werden.

Im vorliegenden Fall fuhr der Fahrer eines Kleinwagens auf einem Parkplatz in eine Parklücke, als sich zeitgleich die Beifahrertür des daneben stehenden Autos öffnete. Der Abstand zum stehenden Auto betrug dabei 80 Zentimeter. Der Eigentümer des bereits parkenden Fahrzeugs klagte auf Schadenersatz: Das Amtsgericht Amberg und in einer Berufungsverhandlung auch das zuständige Landgericht gaben dem Kläger recht.

Sowohl dem Kläger als auch dem Beklagten sei ein "gleichwertiger Sorgfaltsverstoß" zu Last zu legen, dies rechtfertige daher eine hälftige Haftungsverteilung. Sowohl sei dem Kläger ein Sorgfaltsverstoß der Beifahrerin - die mit der Einfahrt eines Parkplatzsuchenden in die vorhandene Lücke habe rechnen müssen – zur Last zu legen, als auch dem Beklagten, dem bei der Einfahrt nach Ansicht des Landgerichts ein zu geringer Sicherheitsabstand vorzuwerfen sei. Damit hätte er gegen § 1 der Straßenverkehrsordnung verstoßen, denn bei aufmerksamer Fahrweise und langsamerem Einfahren hätte er merken können, dass sich in dem stehenden Fahrzeug eine Beifahrerin befand und mit deren Ausstieg rechnen müssen.