Recht Unfall auf dem Weg zur Arbeit

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Bei der Frage, was ein Arbeitswege-Unfall ist, legen die Berufsgenossenschaften häufig strenge Maßstäbe an. Auch kleine Abweichungen vom üblichen Weg können daher bei einem Unfall zum Problem werden.

Wer auf dem Weg zur Arbeit einen Autounfall hat, ist über die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Das gilt aber nur, wenn man den direkten Weg wählt. Schon bei einem winzigen Abstecher kann die Berufsgenossenschaft die Zahlung verweigern, wie ein Urteil des Bundessozialgerichts unterstreicht.

In dem verhandelten Fall hatte wollte ein Berufspendler auf dem Weg nach Hause einen kurzen Zwischenstopp einlegen, um am Fahrbahnrand ein Schälchen Erdbeeren zu kaufen. Beim Abbremsen vor dem Abbiegen fuhr ihm ein anderer Autofahrer ins Heck. Der Pendler erlitt Stauchungen und Zerrungen und war mehrere Tage krankgeschrieben. Trotzdem verweigerte die Berufsgenossenschaft die Anerkennung als Arbeitsunfall.

Zu Recht, wie die Richter des Bundessozialgerichts urteilten. Ein Arbeitsunfall läge nicht vor, da die Kollision nicht infolge des Zurücklegens des Arbeitsweges auftrat. Vielmehr habe der Mann selbst die Ursache für den Unfall gelegt, indem er abbremste, um auf der anderen Straßenseite Erdbeeren zu kaufen, zitiert die Deutsche Anwalt-Hotline aus dem Urteil. Ein solcher Einkaufs-Abstecher lässt sich demnach nicht nebenbei erledigen und fällt damit nicht mehr unter die gesetzliche Toleranzgrenze der Geringfügigkeit (AZ: B 2 U 3/13 R).