Rechtsschutz für Fuhrparkverantwortliche Auf der sicheren Seite

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Die Verantwortung im Job ist groß, die Pflichten umfassend: Fuhrparkverantwortliche sind mit einem Firmenrechtsschutz gut beraten.

Würde man den Job des Fuhrparkleiters ausschreiben, müsste in der Stellenbeschreibung auch Folgendes stehen: "Wir suchen Mitarbeiter mit guten Nerven, die pflichtbewusst sind und Verantwortung tragen können." Denn nimmt man es genau, so haften nach dem Straßenverkehrsgesetz Flottenchefs als Halterverantwortliche für den gesamten Fuhrpark eines Unternehmens. "Mit einem Bein stehen Fuhrparkleiter immer im Gefängnis", scherzt Jörg Becker, Fachanwalt für Strafrecht. Sie tragen zum einen das Betriebsrisiko, denn sie stehen für die Verkehrs­sicherheit aller Flottenfahrzeuge gerade. Gleichzeitig trifft sie das sogenannte Personenrisiko. "Sie sind verantwortlich dafür, die Gültigkeit der Fahrerlaubnis der Mitarbeiter zu dokumentieren und zu überwachen. Bei offensichtlichen Mängeln der Fahrtauglichkeit, wie etwa Trunkenheit, dürfen sie keine Fahrzeuge an Dienstwagenfahrer herausgeben", erklärt Jurist Becker.

Immerhin können Unternehmen dafür sorgen, dass ihre Flottenexperten im Ernstfall umfassenden rechtlichen Schutz genießen. Bei Problemen springt in der Regel eine Verkehrsrechtsschutzpolice ein. Eine sinnvolle Investition für alle Flottenbetreiber, die nicht über eine eigenständige Rechtsabteilung verfügen. Sie greift beispielsweise, wenn es nach einem fremdverschuldeten Unfall Ärger mit dem gegnerischen Versicherer gibt. Die Police hilft dann bei der kostenfreien Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen. Das gilt für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Gleichzeitig deckt ein Firmenrechtsschutz Streitigkeiten mit Leasingfirmen ab oder hilft, wenn es um Kfz-Steuer oder Bußgelder geht. Und er steht zur Seite, wenn dem Mitarbeiter nach einem Verkehrsunfall fahrlässige Körperverletzung vorgeworfen wird.

Stolperstein für Firmen

Einige Versicherer bieten sogar eine Spezialpolice für Fuhrparkleiter an. Versicherungsnehmer ist dann der Flottenchef. Die Kosten können aber direkt oder indirekt über ein Verdienstplus vom Betrieb getragen werden. Bei der Rechtsschutzversicherung von Roland besteht diese besondere Absicherung aus einem Arbeits-, Schadensersatz- und besonderen Straf­rechtsschutz. Er schützt beim Vorwurf strafrechtlicher Vergehen – sogar, wenn Vorsatz zur Last gelegt wird. Der Arbeitsrechtsschutz greift bei Auseinandersetzungen zwischen dem Flottenmanager und seinem Arbeit­geber. Mit dem Schadensersatzrechtsschutz können Fuhrparkleiter ihre Ansprüche auf Ersatz eines entstandenen Schadens durchsetzen.

Unternehmer können übrigens schon bei der Beauftragung des Flottenchefs rechtlich "stolpern". Denn das Arbeitsrecht verlangt, dass der Posten nur von einer persönlich und fachlich geeigneten Person ausgeführt werden darf. "Wird hier fehlerhaft delegiert, bleibt im Zweifel die Halterverantwortlichkeit bei der Geschäftsführung", klärt Rechtsanwalt Becker auf. Verkehrsrechtsschutz ist somit schon als Eigenschutz für die Unternehmensleitung sinnvoll.

Gleichzeitig sollte die Firma über einen grundsätzlichen Gewerberechtsschutz nachdenken. Immerhin werden recht­liche Auseinandersetzungen – man denke an die gerade in Kraft getretene Datenschutzgrundverordnung – tendenziell eher zunehmen. Schon bei der Poolwagenbuchung oder der Führerscheinkontrolle, die beide längst digital ablaufen, werden sensible Daten gespeichert. Ein aktueller Fall der Arag zeigt, wie der allgemeine Firmenrechtsschutz wirken kann: Ein familiengeführtes Unternehmen suchte zur Verstärkung einen Fahrer. Beim Bewerbungsverfahren soll ein Bewerber mit Schwerbehinderung telefonisch abgelehnt worden sein, weil dieser aufgrund seines Rückenleidens den Betriebsalltag, wie etwa das Beladen von Fahrzeugen, nicht bewältigen könnte.

Führerschein-Check App Dekra ETM Foto: Dekra
Bei Poolwagenbuchung und Führerscheinkontrolle werden Daten ausgetauscht. Ein Gewerberechtsschutz hilft bei Problemen mit dem Datenschutz.

Der Bewerber sah sich diskriminiert und klagte wegen eines Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Vom Mittelständler forderte er Schadensersatz in Höhe von einem Jahresgehalt und eine Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern – insgesamt sage und schreibe rund 50.000 Euro. AGG-Verfahren sind in der Regel in hochwertigen Firmenrechtsschutzverträgen eingeschlossen. Im vorliegenden Fall konnte das Unternehmen den Streit vor Gericht gewinnen. Da es sich jedoch um einen Fall aus dem Arbeitsrecht handelt, hätte der Beklagte – trotz seines Obsiegens – ohne Ver­sicherung die Anwaltskosten und auch einen Teil der Gerichts­kosten tragen müssen.

In der Standardabsicherung sollte Firmenrechtsschutz genauso wie Arbeits-, Steuer- und Immobilien­rechtsschutz enthalten sein. Gerade ein Streit mit Vermietern, wenn es beispielsweise um eine unberechtigte Kündigung der Firmenparkplätze geht, kann teuer werden. Dies gilt etwa, wenn der Eigentümer die Parkflächen im Streit eigenmächtig durch ein Abschleppunternehmen räumen lässt und dabei auch Dienstwagen beschädigt werden.

Die Firmenpolice schützt zudem bei Streit um angebliche Wettbewerbsverstöße. So kann die Konkurrenz klagen, wenn das Unternehmen ein ähnliches Produkt auf den Markt bringt. Zudem kann man sich über den Versicherungsvertragsrechtsschutz bei Ärger mit anderen Versicherern kostenfrei zur Wehr setzen. So ist der Imageschaden groß, wenn die Be­triebshaft­pflicht­versicherung einen Kunden oder Lieferanten, der auf dem Betriebsgrundstück einen Schaden erlitten hat, nicht entschädigt. Wer dann seine eigene Versicherung verklagt und das dem Geschädigten mitteilt, dürfte – egal wie das Verfahren endet – die Geschäftsbeziehung wieder verbessert haben. Abgesichert sind aber nur Streitfälle aus geschäftlichen Versicherungen.

Firmenpolice günstig mit Selbstbeteiligung

Probleme mit der eigenen Berufsunfähigkeitsversicherung muss der Geschäftsführer über eine private Rechtsschutzpolice ab­sichern. Auch der Kern des Unternehmerrisikos lässt sich oft nicht ver­sichern. Im normalen Firmenrechtsschutz ist nämlich der so­genannte Firmen-Vertrags-Rechtsschutz nicht abgedeckt. Dieser Extraschutz schützt bei Streitigkeiten aus gewerblichen Verträgen wie beispielsweise Leasing-, Werklieferungs-, Reparatur- oder Kaufverträgen. Kürzt beispielsweise ein Remarketingdienstleister wegen angeblicher Termin- und Abstimmungsprobleme Beträge aus Fahrzeugverkäufen, kann mit dem Firmen-Vertrags-Rechtsschutz kostenfrei gestritten werden. Doch selbst Assekuranzen, die den Plusschutz für Unternehmer im Angebot haben, lassen keine automatische Absicherung zu. Das zeigt ein Mustervergleich mit dem Gewerbeversicherungsvergleichsportal finanzchef24.de. "Die Versicherer wollen diesen umfangreichen Schutz nur nach individueller Prüfung vergeben", erläutert eine Expertin des Onlineversicherungsmaklers.

Immerhin: Eine umfassende Firmenpolice – allein ohne Firmen-Vertrags-Rechtsschutz – ist derzeit am Markt für unter 2.000 Euro pro Jahr erhältlich (siehe Vergleichstabelle). Dafür muss der Gewerbekunde aber hinnehmen, dass er in jedem Schadensfall 1.000 Euro der Streitkosten selbst trägt. Und noch eine Krux hat die Firmenrechtsschutzversicherung: Die Assekuranzen können in der Regel nach zwei Versicherungsschäden in zwölf Monaten den Vertrag aufkündigen. Für das Image des so handelnden Rechtsschutzversicherers dürfte das aber keine Empfehlung sein.

Rechtsanwalt Joachim Cornelius-Winkler geht mit der Handhabung der Schadensregulierung der Rechts­schutzversicherer hart "ins Gericht". Nach seiner Einschätzung sind – vor allem, wenn es um höhere Kosten geht – "90 Prozent der Ablehnungen falsch oder angreifbar". Problematisch sei zudem "das aktive Schadensmanagement" der Assekuranzen über Partneranwälte. "Der Vertrauensanwalt kann wirtschaftlich von dem ihn empfehlenden Versicherer abhängig und deshalb geneigt sein, seinen Ermessensspielraum zu dessen Gunsten auszuüben", warnt Cornelius-Winkler. Firmen sollten daher immer selbst aktiv einen Anwalt wählen.

Strafrechtsschutz

Bei verkehrsrechtlichen Vergehen übernimmt die Versicherung sämtliche Kosten. Der allgemeine Strafrechtsschutz besteht unabhängig davon, ob wegen eines vorsätzlichen oder eines fahrlässigen Delikts ermittelt wird. Wird der Versicherte wegen eines vorsätzlichen Verkehrsdelikts verurteilt, entfällt der Schutz rückwirkend und die Leistungen müssen zurückgezahlt werden. Ein Spezial-Strafrechtsschutz übernimmt auch die Kosten eines Strafverfahrens, das wegen des Verdachts auf ein vorsätzliches Delikt eingeleitet wird, solange es nicht zu einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Vorsatz kommt.