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Renault Kangoo Z.E. Die ewig zugeparkten Ladesäulen

Details Ladesäule Elektrotankstelle Foto: Jacek Bilski

Wer in einer Großstadt wohnt und dann auch noch im Zentrum, der kennt das Parkplatzproblem nur zu gut.

In Stuttgart ist es sogar schon soweit, dass nachts auch auf dem Gehweg stellenweise zweite Parkreihe eröffnet werden, weil für die vielen Blechkarossen einfach kein Platz mehr ist. Bei jedem Autofahrer mit Verbrennungsmotor ist deshalb die Versuchung groß, nach ein paar erfolglosen Runden um den Block und quengelnden Kindern auf dem Rücksitz oder knurrendem Magen einfach auf einem der ewig freien Ladesäulenplätze zu parken.

So kommt es regelmäßig vor, dass ich mit dem Kangoo Z.E. vor zugeparkten Ladesäulen stehe und mein E-Auto nicht laden kann. Bislang reichte es immer für die nächste Fahrt, so dass ich dann an anderer Stelle laden konnte. Doch diesmal sind die Akkus leer. Und wenn ich hier bei mir vor dem Haus nicht Strom zapfen kann, dann muss ich den Wagen stehen lassen und am nächsten Morgen auf den Bus ausweichen.

Nur die Polizei kann da noch helfen

Also rufe ich spät am Abend bei der Polizei an und erkundige mich nach meinen Optionen. Was man da nun genau tun könne, wusste der Polizist am Apparat allerdings auch nicht so genau. Zunächst einmal solle ich das Kennzeichen des Fahrzeugs durchgeben, vielleicht könne man den Halter erreichen und zum Wegfahren bewegen. Und siehe da, nach zehn Minuten läuft etwas missmutig und schlecht gelaunt ein älterer Mann an meinem Kangoo vorbei, blickt mich verärgert an und räumt den Parkplatz, um sich so spät am Abend bestimmt erfolglos nach einer anderen Abstellmöglichkeit abzumühen. Der Kangoo saugt über Nacht mehr als genügend Strom, um am nächsten Morgen wieder mit vollen Akkus parat zu stehen.

Auf dem Weg ins Büro lässt mich die Frage nicht in Ruhe, was gewesen wäre, wenn der Fahrer beim Anruf der Polizei nicht ans Telefon gegangen wäre. Also hake ich bei der Pressestelle der Polizei nach und bekomme nach zwei Wochen eine E-Mail mit der entsprechenden Auskunft.

Rechtslage: notfalls abschleppen

Auszug aus der E-Mail: Die Parkplätze für Elektrofahrzeuge … dienen dem Aufladen bzw. Betanken... Vor dem Hintergrund einer nicht flächendeckenden Verfügbarkeit dieser Ladestationen/ Tankstellen ist es angezeigt, das dortige Parken entsprechend zu regulieren. Diese Regulierung erfolgt durch Beschränkung auf die jeweilige Fahrzeugart. Konkret geschieht dies durch Installation eines Verkehrszeichens nach Anlage 3 zu § 42 Abs. 2, Zeichen 314 StVO (Parken) sowie durch die Beschränkung mittels Zusatzschild gemäß Anlage 3 zu § 42 Abs. 2, Zeichen 314 Nr. 2a StVO. Auf diesem Zusatzschild kann beispielsweise das Gebot "Nur für Elektrofahrzeuge" stehen.

Rechtlich gesehen handelt nun ordnungswidrig, wer auf einem entsprechenden Parkplatz parkt, ohne die geforderten Voraussetzungen erfüllt zu haben. Diese Rechtslage gilt bundesweit, da sich der Geltungsbereich des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und der StVO auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt. Für die Ahndung von Verstößen im ruhenden Verkehr ist grundsätzlich die Ortspolizeibehörde (Stadt, Landratsamt) zuständig. Kommt es durch verkehrswidriges Parken zu einer Behinderung, kommt eine Standortveränderung (Abschleppen) in Betracht; hierbei muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben.

Das heißt im Klartext: Wenn ich mit meinem Elektroauto nicht an die Ladesäule kann, keine andere in der Nähe ist und ich mit leeren Akkus mein nächstes Ziel nicht erreiche, schleppt die Polizei Autos ab, die unbefugt einen Ladesäule-Parkplatz blockieren.