Recht Reparatur schließt Kaufrücktritt aus

Mechaniker, Reparatur Foto: Fotolia

Wer ein gebrauchtes Fahrzeug erwirbt und einen verdeckten Mangel entdeckt und selbst beseitigt, hat keinen Anspruch auf eine Rückabwicklung des Kaufs.

Nach Angaben des Internetportals antwaltshotline.de basiert dieses Urteil auf einem Entscheid des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein (AZ: 3 U 22/12).

Hintergrund dieses Urteils ist ein Rechtsstreit, bei dem ein Käufer ein Fahrzeug im Internet ersteigert hatte. Kaufpreis: 2.411 Euro. Nach vollzogenem Kauf entdeckte der Käufer, dass ein Glühkerzengewinde am Zylinderkopf fachwidrig aufgebohrt wurde.Nachdem der Käufer den Schaden für 500 Euro beheben ließ, verlangte dieser ein halbes Jahr später vom Verkäufer eine Rückabwicklung. Dies ist nach Ansicht der Oberlandesrichter allerdings nicht möglich.

Zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung war der Kaufgegenstand nicht mangelhaft, weil die Reparatur des Zylinderkopfes bereits erfolgt war. Auch die Reparaturkosten von 500 Euro konnte der  Fahrzeugkäufer nicht vom Verkäufer zurückverlangen. Dieser hatte die Gewährleistung im Kaufvertag durch den Hinweis „Keine Garantie und keine Rücknahme, da Privatverkauf“ wirksam ausgeschlossen.