Richtiges Verhalten an der Gabelung Blinkmuffel haften mit

Foto: SP-X/Lea Fuji

Blinken ist was für Schwächlinge? Man könnte meinen, dass mancher Autofahrer so denkt. Das kann für ihn aber teuer enden.

Gabelt sich eine Straße, gelten besondere Vorfahrtsregeln. Auf der sicheren Seite ist, wer durch Blinken anzeigt, wohin er fahren will. Einfach davon auszugehen, dass man Vorfahrt hat, kann hingegen bei einem Unfall zur Mithaftung führen, wie das Oberlandesgericht Hamm kürzlich entschieden hat. Selbst wenn der andere verkehrswidrig rechts überholt.

Die beiden Autos waren auf einer Autobahnabfahrt zusammen gestoßen, als diese sich am Ende in zwei Schenkel gabelte. Dabei wollten beide rechts abbiegen. Die vorausfahrende Autofahrerin hatte sich aber nicht eindeutig eingeordnet und auch nicht geblinkt als sie rechts rüber gefahren war, die hinterherfahrende Autofahrerin hatte sie verkehrswidrig rechts überholt, woraufhin es zum Zusammenstoß kam.

Grundsätzlich beurteilen sich laut Gericht die straßenverkehrsrechtlichen Pflichten an einer Gabelung - blinken, einordnen, auf den nachfolgenden Verkehr achten – danach, ob einer der beiden Straßenschenkel als Fortsetzung der bisherigen Fahrtrichtung anzusehen ist. Im vorliegenden Fall traf das auf keinen der beiden Schenkel zu. Daher ändere jeder Autofahrer beim Einfahren in einen der beiden Schenkel seine Fahrtrichtung und müsse Blinken und auf den Verkehr achten, heißt es in der Gerichtsmitteilung.

So habe die Hinterherfahrende zwar verkehrswidrig rechts überholt, obwohl sie nicht davon ausgehen konnte, dass die Vorausfahrende links abbiegt. Aber die Vorausfahrende habe sich ebenso falsch verhalten: Sie habe sich weder eingeordnet noch geblinkt oder auf den rückwärtigen Verkehr geachtet. Daher war sie nach Meinung der Richter mit Schuld an dem Unfall und musste zu 50 Prozent haften.