Rotes Kennzeichen Behörde kann Kennzeichen entziehen

Autohaus Foto: Jacek Bilski

Die Zulassungsstelle kann ein rotes Kennzeichen abnehmen, wenn sich der Autohändler als unzuverlässig herausstellt.

Einem unzuverlässigen Autohändler kann die Zulassungsstelle mit sofortiger Wirkung die roten Kennzeichen entziehen. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Entscheidung der Behörde bestätigt, um andere Verkehrsteilnehmer zu schützen.

Der Kfz-Händler hatte das rote Nummernschild für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten zugeteilt bekommen. Allerdings hatte er das Kennzeichen pflichtwidrig für längere Zeit an einem Privat-Pkw genutzt. Darüber hinaus waren die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch unvollständig, so dass nicht immer nachvollzogen werden konnte, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt mit der roten Nummer unterwegs war. Deshalb entzog die Zulassungsbehörde ihm das Dauerkennzeichen mit sofortiger Wirkung.

Ein Eilantrag des Betroffenen lehnte das Gericht mit der Begründung ab, dass rote Kennzeichen nur an zuverlässige Kfz-Händler zugeteilt werden dürften. Es könne weder hingenommen werden, dass aufgrund der Entscheidung des Autohändlers Fahrzeuge ohne Betriebserlaubnis am Straßenverkehr teilnähmen, noch, dass sich aufgrund unzureichender Aufzeichnungen Verkehrsverstöße nicht aufklären sowie etwaige Schadenersatzansprüche nicht durchsetzen ließen, heißt es in einer Gerichtsmitteilung. (Az. 5 L 794/15.KO)