Rotlichtsünder Fahrverbot trotz Härtefall

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Liegt ein Härtefall vor, kann ein eigentlich obligatorisches Fahrverbot aufgehoben werden. Doch muss ein Gericht genauestens prüfen, ob auch wirklich ein solcher Härtefall vorliegt.

Rotsünder müssen eigentlich ihren Führerschein abgeben. Bei besonderen Härtefällen können Gerichte aber das obligatorische Fahrverbot aufheben. Allerdings muss das Gericht genau prüfen, ob eine Härtesituation vorliegt. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz das Oberlandesgericht Bamberg Anfang des Jahres (Az.: 3 Ss OWi 1620/16).

Im verhandelten Fall wurde einem Rotsünder, der aufgrund seiner Lungenerkrankung regelmäßig einen Facharzt in der nächsten Stadt aufsuchen muss, der Führerschein erlassen. Die 15 Kilometer lange Strecke könne er schließlich nur mit dem Auto bewältigen. Seine Finanzlage sei mit 588 Euro Krankengeld im Monat zudem angespannt und erlaube keine längeren Taxifahrten. Gegen die Aufhebung des Fahrverbots legte die Staatsanwaltschaft erfolgreich Rechtsmittel ein. In zweiter Instanz hob das OLG Bamberg das Urteil der Vorinstanz auf. Die Richter erklärten, dass eine Ausnahme vom Fahrverbot wegen eines außergewöhnlichen Härtefalls zwar möglich ist, das Amtsgericht aber sämtliche Aussagen des Autofahrers hätte prüfen müssen. Unter anderem habe das Amtsgericht versäumt, alternative Beförderungsvarianten zu prüfen, beispielsweise, ob der Mann sich nicht von einem Bekannten oder Verwandten die zwei Kilometer zur Bushaltestelle fahren lassen könne.