Rotlichtverstoß Lalülala und bei Rot über die Ampel

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Bei Rot über die Ampel? Wenn ein Polizeiwagen im Einsatz drängelt, kann man gegen den Strafzettel Einspruch einlegen.

Martinshorn im Ohr, Blaulicht im Rückspiegel und kein Platz zum Ausweichen nach links und rechts: In diesem Fall darf man über eine rote Ampel fahren. Wird man dabei geblitzt, legt man anschließend Einspruch ein.

Denn jeder Verkehrsteilnehmer – übrigens auch Radfahrer oder Fußgänger – muss bei Blaulicht und Sirene sofort Platz machen. „Vorsichtig eine Rettungsgasse bilden, in der Stadt notfalls auf Verkehrsinseln, Gehwege oder kurz in Einbahnstraßen ausweichen“, so Yasmin Domé, Verkehrsrechtsanwältin beim Auto Club Europa (ACE). Ist links und rechts kein Platz und die Ampel rot, fährt man vorsichtig in die Kreuzung ein.

Sofern möglich, sollte ein Zeuge hinzugezogen oder zumindest das Kennzeichen des Einsatzfahrzeuges notiert werden, empfiehlt die Rechtsexpertin. Geht ein Bußgeldbescheid ein, kann der Fahrer mit Hilfe des Zeugen oder unter Angabe des Kennzeichens Einspruch einlegen. Bein einem Rotlichtverstoß droht normalerweise ein Bußgeld in Höhe von 200 Euro, hinzukommen zwei Punkte und ein Fahrverbot von einem Monat.

Die Einsatzfahrzeuge haben weitgehende Rechte: „Mit Blaulicht oder Martinshorn dürfen sie rote Ampeln überfahren, Einbahnstraßen verkehrt herum nutzen oder lange Staus auf der Gegenfahrbahn überholen“, so Domé. Runter vom Gas, Platz machen und anhalten, ist da meist die beste Devise.