Schaden in der Waschanlage Beweislast liegt beim Autofahrer

Firmenwagen, Waschanlage, Autopflege

Wird ein Fahrzeug in einer Waschstraße beschädigt, liegt es allein beim Autofahrer zu beweisen, dass der Betreiber der Waschanlage den Schaden zu verantworten hat. Ein entsprechendes Urteil fällte jetzt das Landgericht Berlin.

Geklagt hatte eine Autofahrerin, weil ihr Fahrzeug in der Waschstraße durch eine Kollision mit dem Trocknungsgebläse angeblich beschädigt worden war. Es handelte sich um eine Waschanlage mit Schlepptrossen, in der der Autofahrer in seinem Fahrzeug sitzen bleibt, während dieses durch die Waschstraße gezogen wird. Trotz Sachverständigengutachtens konnte aber nicht geklärt werden, worauf der Schaden zurückzuführen war. Die Klage wurde daher abgewiesen.

Grundsätzlich anders stellt sich die Situation jedoch dar, wenn ein Fahrzeug in der Waschanlage abstellt wird. Weil der Fahrer in diesem Fall keinen Einfluss auf den Ablauf ausüben kann, müsste der Anlagebetreiber für den Schaden aufkommen. (AZ: 51 S 27/11)