Schadenmanagement So reagieren Sie richtig nach einem Unfall

So reagieren Sie richtig nach einem Unfall Foto: Fotolia

Beim Schadenmanagement der eigenen Flotte gelten spezielle Regeln. Mehr Spielraum haben Fuhrparkleiter, wenn der Unfallwagen vorerst in der Firma bleibt.

Fuhrparkleiter sollten auch dann alle Register ziehen, wenn ein Mitarbeiter mit dem Dienstwagen unschuldig in einen Unfall verwickelt wurde. "Im Ernstfall helfen handfeste Dienstanweisungen an die Mitarbeiter", sagt Verkehrsrechtler Henrik Momberger. "Pflicht sind Fotos vom Unfallort sowie zeitnahe Notizen über den Verlauf des Unfalls. Außerdem sollte stets die Polizei vor Ort sein."

Aktives Schadenmanagement heißt auch, dass Fuhrparkleiter bei der Abwicklung der Formalien mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung aufs Tempo drücken. Bei Schäden über 750 Euro bildet das Gutachten eines Sachverständigen die Basis für alle Ansprüche. Das juristische Management wiederum ist Sache eines Fachanwalts. »Mit dem Anspruchsschreiben an die Haftpflichtversicherung macht der Anwalt die Schadensersatzansprüche des Unternehmens geltend«, sagt Momberger. Liegen dem Versicherer alle Unterlagen vor, tickt die Uhr: Er hat dann maximal sechs Wochen Zeit, den Schaden zu regulieren.

Abrechnung auf Basis des Gutachtens

Was ist besser? Reparieren oder fiktiv abrechnen auf Basis des Gutachtens. Faustregel: Bleibt das Fahrzeug noch ein halbes Jahr im Fuhrpark, muss der Versicherer tiefer in die Kasse greifen. Eine vollständige und fachgerechte Reparatur darf den Wiederbeschaffungswert bis zu 30  Prozent übersteigen. Als Beweis muss der Fuhrparkbetreiber alle Rechnungen vorlegen. Wird das Fahrzeug vor Ablauf dieser Frist verkauft, reduziert sich die Erstattung auf den Wiederbeschaffungsaufwand (Wieder­beschaffungswert minus Restwert). In der Praxis müsste das Unternehmen den Differenzbetrag erstatten.

Mehr Spielraum bleibt dem Fuhrparkleiter, wenn der Schaden unter dem Wiederbeschaffungswert, aber über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegt. Dann bildet der Wiederbeschaffungswert die Obergrenze, bis zu der die Versicherung die Reparaturkosten erstatten muss. Diese Regelung gilt für fast alle Varianten des Verfahrens – die fiktive Abrechnung auf Basis des Gutachtens, die teilweise oder die vollständige Reparatur. Allerdings greift wieder die Halbjahresfrist – bei einem Verkauf vor der Zeit beschränkt sich die Regulierung auf den Wiederbeschaffungsaufwand.

Ausnahme: Wer das Fahrzeug in der Werkstatt vollständig reparieren lässt, kann es gleich an einen Händler verkaufen. In diesem Fall bleibt es bei der Erstattung der Reparaturkosten. Eine Regel für die fiktive Abrechnung: Stellt der Gutachter fest, dass das Fahrzeug nach dem Unfall nicht verkehrssicher ist, muss das Unternehmen auf Wunsch des Versicherers nachweisen, dass das Fahrzeug nach der Reparatur verkehrssicher ist. Dazu reicht in der Regel die Bestätigung des Gutachters.

Mietwagen-Regelung: Schaden mindern

Ein Haftpflichtversicherer verweigert die volle Kostenübernahme für einen Mietwagen, wenn das an sich noch verkehrssichere Fahrzeug bis zur Reparatur mehrere Tage in der Werkstatt steht. Für den Mietwagen sollte man am besten fünf reguläre Angebote einholen. Das gilt nicht, wenn der Geschädigte auf ein Fahrzeug angewiesen ist. In der Notsituation kann der Mietwagen auch zum Unfallersatztarif angemietet werden. Die Wahl des Ersatzfahrzeugs richtet sich nach der Verfügbarkeit beim Vermieter – ein 3er BMW oder eine E-Klasse dürfen dann auch einen Polo ersetzen.