Sichtfahrgebot Vorsicht bei dunkler Kleidung

Sichtfahrgebot, Recht Foto: Fotolia

Auch in der dunklen Jahreszeit gilt: Man darf nur so schnell fahren, dass man innerhalb der überschaubaren Strecke anhalten kann.

Die Tage werden kürzer, es wird deutlich früher dunkel. Da müssen sich alle Verkehrsteilnehmer den geänderten Bedingungen anpassen. Gerade außerhalb geschlossener Ortschaften kommt es häufig zu schweren Unfällen, wenn Autofahrer gegen das Sichtfahrgebot verstoßen. Dabei vermittelt auch ein gutes Abblendlicht nicht selten eine trügerische Sicherheit. Grundsätzlich darf jeder nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überschaubaren Strecke anhalten kann. Ist die gesamte Umgebung dunkel und gibt es keine Straßenbeleuchtung, können nach der Rechtsprechung bereits Geschwindigkeiten von jenseits der 60 km/h als mit dem Gebot nicht vereinbar angesehen werden. Passiert ein Unglück, ist zumindest eine Teilschuld unausweichlich.

Das bestätigte jüngst das OLG Naumburg (AZ: 4 U 65/11). Der Fahrer eines VW Bus war auf der Landstraße mit mindestens 80 km/h unterwegs und fuhr auf einen Radfahrer auf, der schwer verletzt wurde. Er hatte den Radler nicht gesehen, denn der trug dunkle, nicht reflektierende Oberbekleidung. Außerdem war sein Mountainbike fast ganz schwarz lackiert. Zu allem Übel fehlten jegliche Reflektoren und er war schon eine längere Zeit ohne Beleuchtung unterwegs. Das Sichtfahrgebot, so die Richter, beziehe sich aber auf alle im Straßenverkehr denkbaren Hindernisse. Daher greife das Argument nicht, der Radler sei vor dem Unfall nicht bemerkbar gewesen.

Die wesentliche Ursache der Kollision sah der Senat indes beim Zweiradfahrer. Wer außerorts bei völliger Dunkelheit mit fehlender Beleuchtung in dunkler Kleidung unterwegs ist, gefährdet sich und andere eklatant. Deshalb hatte der Radler zu 75 Prozent zu haften.