Privatnutzung Sonderfall Leasing-Sonderzahlung

Wer für Dienstwagen die Fahrtenbuchmethode nutzt, muss bei der Leasing-Sonderzahlung aufpassen: sie ist zeitanteilig zu berücksichtigen.

Arbeitnehmer, die ihren Firmen-Pkw auch privat nutzen, müssen den geldwerten Vorteil als Arbeitslohn versteuern: Monatlich pauschal mit einem Prozent des Bruttolistenpreises oder mit einem Fahrtenbuch. Der Bundesfinanzhof musste einen Streitfall entscheiden: Wie ist der geldwerte Vorteil bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln, wenn der Arbeitgeber für das Fahrzeug eine Leasing-Sonderzahlung geleistet hat? Das Finanzamt wollte die Sonderzahlung bereits im ersten Jahr vollständig auf die Gesamtkosten umschlagen. Der Kläger dagegen plädierte dafür, die Zahlung auf die vollen 36 Monate Laufzeit des Leasingvertrages zu verteilen. Der Bundesfinanzhof gab dem Kläger Recht (Urteil vom 3.September 2015, Az. VI R 27/14): Die Leasing-Sonderzahlung ist zeitanteilig bei den gesamten Kfz-Aufwendungen zu berücksichtigen.

Bundesfinanzhof greift auf Bilanzierungsvorschrift zurück

Zur Zeit-Frage hat der Bundesfinanzhof auf die entsprechende Bilanzierungsvorschrift zurückgegriffen. Für Ausgaben vor dem Abschlussstichtag auf der Aktivseite der Bilanz sei ein Rechnungsabgrenzungsposten anzusetzen, soweit sie einen Aufwand für die Zeit nach diesem Tag darstellen.

Das gilt laut Bundesfinanzhof dann, wenn der Arbeitgeber die Kosten des Pkw in seiner Gewinnermittlung periodengerecht erfassen muss. Ob der Arbeitgeber diese Grundsätze beachtet, ist unwichtig. Die lohnsteuerliche Behandlung kann von der Gewinnermittlungsmethode des Arbeitgebers abhängen. Steuersystematisch ist das nicht überzeugend.