Steuer Steuerfalle Mitarbeiterparkplatz

Firmenauto des Jahres 2013 Foto: Thomas Küppers

Mitarbeitern Parkplätze zu überlassen ist eine gute Idee. Allerdings sollte man die steuerlichen Folgen im Blick haben. Es fallen Umsatzsteuer und Sozialabgaben an.

Insbesondere in exponierten Innenstadtlagen können Unternehmen Mitarbeiterparkplätze kaum kostenlos zur Verfügung stellen. Den Firmen entstehen zum Teil erhebliche Kosten durch Instandhaltung, Reinigung oder Fremdmiete. Deshalb holen sich viele Arbeitgeber zumindest einen Teil der Kosten von den Mitarbeitern zurück, indem sie ihnen die Parkplätze vermieten. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs zur Parkraumüberlassung mahnt jedoch zur erhöhten Vorsicht (BFH, Az.: V R 63/14). Laut der Steuerberatungsgesellschaft WWS vertreten die obersten Finanzrichter die Auffassung, dass kostenpflichtige Stellplätze für Arbeitnehmer grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig sind.

Immer wenn sich Mitarbeiter an den Kosten für eine Stellfläche beteiligen, wird Umsatzsteuer fällig. Dies gilt für Kfz-Stellplätze auf dem Firmengelände ebenso wie für angemietete Stellplätze im nahegelegenen Parkhaus. Gibt das Unternehmen die Einnahmen nicht an, droht bei einer Betriebsprüfung eine böse Überraschung. Für nicht abgeführte Umsatzsteuer stehen bei einer Betriebsprüfung schnell hohe Nachzahlungen im Raum. Beispiel: Ein mittelständisches Unternehmen mietet in einem Parkhaus 30 Mitarbeiterstellplätze für jeweils 50 Euro monatlich an. Die Mitarbeiter beteiligen sich mit 25 Euro an den Stellplatzkosten. So streicht die Firma jährlich 9.000 Euro ein. Führt das Unternehmen fünf Jahre lang keine Umsatzsteuer ab, muss es rückwirkend auf einen Schlag Umsatzsteuer in Höhe von 8.550 Euro zuzüglich Nachzahlungszinsen in Höhe von sechs Prozent pro Jahr an das Finanzamt abführen.

Kostenloser Parkraum ist geldwerter Vorteil

Obendrein droht eine Lohnsteuerpflicht, unabhängig davon, ob die Mitarbeiter etwas für die Stellplätze bezahlen oder nicht. Das Finanzamt wertet Parkraum schnell als geldwerten Vorteil. Diese Annahme ist nur vom Tisch, wenn der Parkraumüberlassung ein überwiegend betriebliches Interesse zugrunde liegt. "Liegt der Stellplatz nicht in unmittelbarer Nähe der Firma, ist erhöhte Vorsicht geboten", mahnt WWS-Steuerberater Stefan Rattay. "Schnell unterstellen die Steuerprüfer, dass der Parkraum auch privat genutzt wird." In solchen Fällen werden Lohnsteuer und Sozialabgaben fällig, mithin rund 30 Prozent von der Arbeitgeberleistung für den Parkplatz. Dazu zählen auch Kostenerstattungen für Parkplätze, die der Mitarbeiter selbst angemietet hat. "Stutzig werden Steuerprüfer, wenn nur ein ausgewählter Personenkreis, etwa die Führungskräfte, einen Stellplatz erhält", sagt Rattay. "Dann vermuten die Prüfer schnell eine entgeltliche Parkraumüberlassung im Rahmen der Vergütung." Kann das Unternehmen den Verdacht nicht widerlegen, werden automatisch Lohnsteuer und Sozialabgaben fällig.

Grundsätzlich steuerfrei sind nur kostenfreie Kfz-Stellplätze auf dem Firmengelände. Allerdings ist das Finanzgericht Köln der Auffassung, dass sowohl für eine entgeltliche als für eine unentgeltliche Überlassung von Parkplätzen Lohnsteuer und Sozial-versicherungsbeiträge anfallen (FG Köln, Az.: 11 K 5680/04). Doch das steuerzahler-unfreundliche Urteil wird laut WWS von der Finanzverwaltung seit Jahren nicht angewendet.