Steuerfreie Leistungen Motiviert mit Tankgutschein

Tanken, Zapfpistole, Tankgutschein Foto: Thomas Küppers

Lästige Formvorschriften sind vom Tisch. Drei neue Grundsatzurteile erweitern den Spielraum für Sachzuwendungen für Mitarbeiter

Bisher unterlag die Steuerbegünstigung von Tank- und Geschenkgutscheinen strengen Bedingungen. Das Finanzamt verlangte, dass die Ware oder Dienstleistung genau bezeichnet wurde. Das gehört nun der Vergangenheit an. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit drei Grundsatzurteilen den Weg zu erheblichen Vereinfachungen frei gemacht (Az.: VI R 21/09, VI R 27/09, VI R 41/10).

Freigrenze pro Mitarbeiter: 44 Euro

So können beispielsweise Tank- und Geschenkgutscheine deutlich einfacher und unbürokratischer ausgegeben werden. Sie gelten regelmäßig als Sachzuwendungen und bleiben bis zur Freigrenze von 44 Euro pro Mitarbeiter und Monat komplett lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei.

„Damit wird der Einsatz von Gutscheinen praktikabel und für mehr Unternehmen zur Option ", sagt Torsten Lambertz, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater der WWS in Mönchengladbach. "Maßgeblich ist allein, dass ein Anspruch auf eine konkrete Ware oder Dienstleistung eingeräumt wird."

Außerdem ist es künftig unerheblich, ob es sich um gedruckte oder digitale Gutscheine etwa in Form einer Tankkarte handelt. Zudem darf der Mitarbeiter eine beliebige Tankstelle anfahren, die Kosten vorstrecken und sich die Aufwendungen gegen Vorlage des Benzingutscheins erstatten lassen. Denn: "Auch ein Geldbetrag kann einen Sachbezug darstellen, wenn der Mitarbeiter ihn nur in einer bestimmten Weise verwenden darf", erklärt WWS-Experte Lambertz.