Strafzettel Soll der Chef das Ticket bezahlen?

Foto: Daniel Hohlfeld

Die Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber gilt als steuerpflichtiger Arbeitslohn.

Bei der privaten Nutzung des Firmenwagens, bei größeren Geschenken, bei Incentive-Wochenenden – kaum ein Bereich, in dem das Finanzamt nicht die Hand aufhält. Geldwerter Vorteil heißt der Zauberbegriff, der dem Fiskus Milliarden in die Kassen spült. Und nun ist es auch amtlich: Übernimmt der Arbeitgeber die Bußgelder seiner Fahrer, so handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das entschied der Bundesfinanzhof am Beispiel eines Spediteurs. Der hatte die Kosten für die Tickets bezahlt, die seine Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten kassierten (AZ: VI R 36/12). Nun müssen die Mitarbeiter dies als geldwerten Vorteil versteuern.

Vorteile besitzen nur dann keinen ­Arbeitslohncharakter, wenn sie im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Ein solches Eigeninteresse sah der BFH im Jahr 2004 bei einem Paketzusteller. Der übernahm die Strafzettel, die seine Mitarbeiter wegen Parkens im Halteverbot einfingen (AZ: VI R 29/00). In der Begründung des neuen Urteils weist der BFH nun ausdrücklich darauf hin, dass er an dieser Auffassung nicht weiter festhält. Der Verstoß gegenüber der Straßenverkehrsordnung solle und könne nicht im eigenbetrieblichen Interesse eines ­Arbeitgebers sein. Ausnahmen gibt es nach der neuen Rechtsprechung nun nicht mehr.