Telefon am Steuer Nicht tippen, gucken oder in der Hand halten

Telefonieren am Steuer Handy Foto: Fotolia

Nicht nur das Telefonieren am Steuer ist verboten. Aber was darf der Fahrer im Auto mit dem Telefon überhaupt machen?

Nach § 23 StVO ist das Benutzen des Handys für den Autofahrer während der Fahrt nicht erlaubt, wenn er dafür das Mobiltelefon in der Hand halten muss. Dazu zählt natürlich in erster Linie das Telefonieren. Aber auch andere Nutzung ist verboten und kostet im Falle des Erwischtwerdens 60 Euro und einen Punkt in Flensburg. Die Rechtsprechung hat den Tatbestand mittlerweile konkretisiert. Es gibt auch Fälle, die nicht unter die „Nutzung“ im Sinne der Straßenverkehrsordnung fallen.

StVO regelt alles

Schon §23 StVO schränkt ein „Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.“ Dazu zählt nach einem Urteil des OLG Hamm auch der Fall, dass das Start-Stopp-System an der Ampel den Motor ausgeschaltet hat (Az. 1 RBs 1/14). Die Richter stellten auf den Sinn und Zweck der Vorschrift ab: Es solle gewährleistet werden, dass dem Fahrzeugführer beide Hände für die eigentlichen Fahraufgaben zur Verfügung stünden. Es mache keinen Unterschied, ob der Fahrer den Motor zuvor manuell abgeschaltet hätte oder das Aggregat automatisch abgeschaltet worden sei.

Neben dem eigentlich Telefonieren fallen nach mehreren Gerichtsentscheidungen auch „Vor- und Nachbereitungshandlungen“ eines Telefongesprächs unter die Benutzung eines Handys am Steuer. So gilt zum Beispiel das Wegdrücken eines eingehenden Anrufs als Nutzung des Handys.

Aber auch die Navi- oder Internetfunktionen eines Smartphones zu nutzen, kann unter den Tatbestand fallen, entschied das OLG Hamm in einem aktuellen Fall (Az. 1 RBs 232/14). Der Fahrer hielt dabei das Smartphone in der Hand, weil auf der Suche nach einer Werkstatt war.

Klingelndes Handy annehmen und weiterreichen ist ok

Die bloße Ortsveränderung des Mobiltelefons ist aber nach einer Entscheidung des OLG Köln vom Tatbestand nicht mehr gedeckt. Danach darf der Fahrer das läutende Handy aufnehmen und an den Beifahrer weiterreichen, damit dieser den Anruf entgegen nimmt (Az: III-1 RBs 284/14). Die Richter befanden, die Autofahrerin habe in dem Fall „keinen Kommunikationsweg vorbereitet“; sie unterstellten, sie habe nicht auf das Display gesehen.

Grundsätzlich sei gesagt: In der Praxis folgen zwar die meisten Gerichte der Rechtsprechung höherer Instanzen, die Richter sind aber nicht daran gebunden. Im Zweifelsfall kann ein Urteil also auch anders aussehen.