Uber Black Keine Genehmigung für Chauffeurservice

Uber Black Foto: Uber

Bundesgerichtshof: Der US-Limousinenservice Uber Black darf in Deutschland keine Fahrdienste anbieten.

Das Angebot von Uber Black ist in Deutschland nicht zulässig. Das hat der Bundesgerichtshof nun entschieden und damit eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin bestätigt. Das US-Unternehmen Uber darf den Limousinenservice daher nicht wieder aufnehmen, andere Angebote der Firma sind nicht betroffen.

Bei dem Uber-Dienst konnten Fahrgäste per Smartphone-App einen Mietwagen mit Fahrer bestellen, woraufhin das zu diesem Zeitpunkt örtlich nächste Fahrzeug den Auftrag erhielt. Diese Vermittlung an bereits auf der Straße befindliche Fahrer verstößt laut BGH jedoch gegen die deutschen Gesetze für das Mietwagengeschäft. Diese sehen vor, dass mit Mietwagen nur Fahraufträge ausgeführt werden dürfen, die zuvor am Betriebssitz des Unternehmens eingegangen sind. In der Praxis heißt das, dass Mietwagenfahrer nach jedem Auftrag an den Sitz des Unternehmens zurückkehren müssen. Das Annehmen von direkten Aufträgen des Fahrgasts ist ihnen anders als einem Taxifahrer nicht gestattet. Diese seit den 1980er-Jahren bestehende Regelung soll die stärker reglementierte Taxibranche als Teil des öffentlichen Personenverkehr vor der Konkurrenz durch Mietwagen schützen. Letztere ist beispielsweise weder an die örtlichen Beförderungstarife noch an die Beförderungspflicht gebunden.

Uber war bereits zuvor mit dem ähnlichen Fahrdienst "Uber Pop" auf Widerstände gestoßen. Während bei "Uber Black" hauptberufliche Fahrer mit Fahrzeugen eines kooperierenden Mietwagenunternehmens unterwegs waren, fuhren bei der Pop-Variante Privatleute mit ihren privaten Autos. 2015 urteilte das Landgericht Frankfurt, das Angebot sei wettbewerbswidrig, unter anderem weil die vermittelten Fahrer gewerblich, aber ohne Lizenz fahren. Uber Black war zum Teil eine Antwort auf diese Probleme, ist nun aber aus anderen Gründen ebenfalls nicht zulässig. Darüber hinaus bietet Uber in Deutschland weitere Dienste an, die teilweise ebenfalls umstritten sind. (Az.: I ZR 3/16 - Uber Black II)