Umsatzsteuer Problem: privat gekaufter Pkw

Autokauf

Die Vorsteuer kann nur für die laufende Pkw-Nutzunggeltend gemacht werden

Dieser Fall beschäftigte das Finanzgericht Baden-Württemberg: Der Kläger hatte einen Pkw privat gekauft, als er noch nicht unternehmerisch tätig war. Deshalb konnte er die Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehen. Daran ändert auch die spätere Zuordnung des Autos zum Unternehmensvermögen nichts. Denn über den Vorsteuerabzug entscheidet der Zeitpunkt der Lieferung. Der Unternehmer darf nur noch die Vorsteuer für die laufende Pkw-Nutzung, also etwa für Tank- oder Reparaturrechnungen, geltend machen.

Als der Unternehmer später ein neues Fahrzeug kaufte, gab er das alte in Zahlung. Aus dem Kaufpreis des neuen Pkw machte er den vollen Vorsteuerabzug geltend und rechnete die Inzahlungnahme des alten ohne Umsatzsteuer ab. Nach Auffassung des Finanzgerichts war die Abgabe des alten Fahrzeugs aber eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung. Die Umsatzsteuer war aus dem Preis der Inzahlungnahme herauszurechnen. Der Kläger muss Umsatzsteuer zahlen, obwohl er keine Vorsteuer aus der Anschaffung geltend machen konnte (Az.: 1 K 4834/08). Vermeiden kann er diese Doppelbesteuerung nur, wenn er den alten Pkw vor der Inzahlungnahme entnimmt.

Allerdings hat das FG offengelassen, wie das erfolgen muss. Eine Entnahme am Tag der Inzahlungnahme soll jedenfalls nicht ausreichen. Auch eine Veräußerung des Pkw ohne Umsatzsteuerausweis und die bloße Erklärung, den Umsatz nicht versteuern zu wollen, soll zumindest für Entnahmen nach 2006 als Nachweis für die Entnahmehandlung nicht ausreichen.