Unerkannter Raser Fahrtenbuchauflage abgewehrt

Foto: Götz Mannchen

Weigert sich das Unternehmen, einen geblitzten Fahrer zu nennen, droht die Fahrtenbuchauflage. In einem kuriosen Fall weigerte sich aber die Behörde, bei der Aufklärung zu helfen.

Nett sein lohnt sich doch! Das dürfte der Fuhrparkverantwortliche gedacht haben, als er den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Sigmaringen (Az.: 5 K 2765/15) in Händen hielt. Dabei sah die ganze Sache zu Beginn nicht sehr gut aus. Seine Firma sollte für alle 32 Fahrzeuge für die Dauer eines Jahres ein Fahrtenbuch führen, so die Entscheidung des zuständigen Landratsamtes.

Was war passiert? Mit einem der Firmenfahrzeuge wurde eine durchaus schwere Ordnungswidrigkeit begangen. Irgendein Fahrer wurde außerhalb geschlossener Ortschaft mit 49 km/h zu viel auf dem Tacho geblitzt. Nach der Bußgeldkatalog-Verordnung gibt das neben zwei Punkten im Fahreignungsregister ein Fahrverbot von einem Monat.

Den Anhörungsbogen reichte der Fuhrparkleiter dem Firmenanwalt weiter. Der meldete sich prompt beim Landratsamt und bat um Akteneinsicht, wobei er zusätzlich schrieb: "Mit den jetzt vorgelegten Unterlagen ist eine Zuordnung nicht möglich. Das Fahrzeug wird von verschiedenen Personen geführt." Auch gegenüber dem zuständigen Polizeibeamten wurde seitens der Firma und des Anwaltes wiederholt, dass noch Beweismittel eingesehen werden wollen, bevor eine Rückäußerung erfolgt. Doch Landratsamt machte kurzen Prozess und erließ ohne weitere Zwischenschritte den obigen Bescheid.

So ginge es aber nicht, urteilten die Verwaltungsrichter. Die Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers sei nämlich nicht unmöglich. Maßgeblich dafür sei es, wie der betreffende Fahrzeughalter reagiere. Wenn der jegliche sachdienliche Mitwirkung an der Aufklärung des Verstoßes ablehnt, muss die Bußgeldbehörde nicht wahllos zeitraubende und kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen betreiben. So sei es im vorliegenden Falle aber gerade nicht gewesen. Zu keiner Zeit finde sich ein Hinweis darauf, die Firma habe eine Kooperation ausdrücklich verweigert. Durch die Bitte um Akteneinsicht sei eher das Gegenteil der Fall. Es gebe nämlich überhaupt keinen Grund, nicht wenigstens das Blitzer-Foto zu schicken. Deshalb ist die ausgesprochene Fahrtenbuchauflage rechtswidrig und kann keinen Bestand haben.