Unfall eines Tesla-Fahrers Abgelenkt vom Touchscreen

Tesla Model S Foto: Hersteller

In vielen neuen Autos lassen sich einzelne Funktionen nur noch über den Touchscreen bedienen. Der Unfall eines Tesla-Fahrers sorgt nun für Schlagzeilen.

Eigentlich wollte der Fahrer nur die Geschwindigkeit des Scheibenwischers erhöhen, weil es regnete. Doch dafür musste er sich durchs Bedienmenü auf dem riesigen Touchscreen im Cockpit klicken. Das lenkte ihn so sehr ab, dass er nach rechts von der Bundesstraße abkam und in die Böschung fuhr.

Nun stellte die überarbeitete Straßenverkehrsordnung schon 2017 klar, dass die Nutzung elektronischer Geräte wie Smartphones oder mobiler Navis beim Autofahren verboten ist. Es sei denn, der Fahrer muss das Gerät weder aufnehmen noch halten. Das musste der Tesla-Fahrer auch nicht, schließlich ist der Monitor fest verbaut. Doch der Gesetzgeber stellt auch fest, dass zum Bedienen oder Nutzen nur eine "kurze Blickzuwendung zum Gerät" erfolgen darf.

Dabei kommt es gar nicht auf den konkreten Zweck der Nutzung an. Damit gilt das Verbot für alle Funktionen eines elektronischen Geräts, wie die jüngere Rechtsprechung bestätigt: für Taschenrechner, Laser­entfernungsmesser oder eben einen Touchscreen.

Doch ab wann ist ein Fahrer abgelenkt? Weder Gesetzgeber noch Rechtsprechung haben dafür bisher eine Definition geliefert. Man könnte sich möglicherweise am Zeitraum für einen "üblichen Blick in den Rückspiegel bezüglich des nachfolgenden Verkehrs" orientieren.

Beim Tesla-Fahrer muss es deutlich länger gedauert haben, bis er sich im Menü zurechtfand. Jedenfalls verhängte das Amtsgericht ein Bußgeld und ein einmonatiges Fahrverbot. Und das OLG Karlsruhe setzte im Berufungsverfahren noch eins drauf: Der Geschwindigkeitsregler im Touchscreen sei kein elektronisches Gerät für Kommunikation, Information oder Organisation, sondern ein sicherheitstechnisches Bedienteil des Fahrzeugs. Weil der fest verbaute Touchscreen noch andere Funktionen ­beinhalte, etwa Navigation, könne er aus verkehrstechnischen Sicherheitsgründen nur einheitlich betrachtet werden. Deshalb könne man vom Bedienverbot nicht ­einzelne Anwendungen wie den Scheibenwischer ­ausnehmen.

Als Fazit lässt sich nur dringend dazu raten, die Funktionen im Auto per Sprache zu steuern. Selbst manuell eine Adresse ins Navi einzugeben, dürfte künftig als unzulässige Ablenkung gelten.

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