Unfall mit Firmenwagen So retten Sie den Schadenfreiheits-Rabatt

Unfall Foto: DeVIce - Fotolia

Wenn es kracht, droht die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts. Die gegnerische Haftpflicht übernimmt diese anteilig, auch bei Mitschuld.

Kleine Flotten erhalten häufig keinen einheitlichen Beitragssatz und versichern ihre Autos über die individuelle Einstufung nach Schadenfreiheitsklassen. So mancher Unternehmer will für kurze Strecken auch nicht extra ein Flottenfahrzeug herausrücken und schickt seine Mitarbeiter lieber mit Privatfahrzeugen auf Tour. Wenn es dann zu einem Unfall kommt und die Haftpflicht- oder Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen wird, muss der Arbeitgeber mit einer höheren Einstufung leben oder seinem Mitarbeiter den Rückstufungsschaden durch den Verlust des Schadenfreiheitsrabatts ausgleichen. Das könnte sich künftig für Flottenmanager ändern.

Rückstufung wird behandelt wie ein Fahrzeugschaden

In einem wegweisenden Urteil (Az.: VI ZR 577/16) entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass die durch den Unfall erlittene Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts trotz Mitschuld des Geschädigten anteilig und im Verhältnis der Verschuldensquote dem gegnerischen Haftpflichtversicherer in Rechnung gestellt wird. Schadenrechtlich sei der Rückstufungsschaden, also die künftig höhere Versicherungsprämie, so zu behandeln wie jeder andere Schaden nach einem Verkehrsunfall. Denn der Nachteil der effektiven Prämienerhöhung trete – unabhängig von der Regulierungshöhe – allein dadurch ein, dass Versicherungsleistungen in der Kasko in Anspruch genommen werden.

Firmen dürfen allerdings nicht darauf bauen, dass die Versicherer nach dem BGH-Urteil künftig von alleine für den Rückstufungsschaden einspringen. "Geschädigte können nicht darauf vertrauen, dass der gegnerische Versicherer die von ihm geschuldete Schadenersatzleistung auch vollständig erbringt", warnt Wolf-Henning Hammer, Rechtsanwalt der Kanzlei Voigt. Bei Unfällen mit Teilverschulden sollten Flottenchefs zudem die Vollkaskoversicherung einschalten. Denn über das sogenannte Quotenvorrecht wird der Schaden umfänglicher entschädigt, als wenn er allein über die Haftpflicht abgegolten wird.

Der Grund: Einen Teil der restlichen Regulierungspositionen muss der Haftpflichtversicherer zu 100 Prozent übernehmen. Das gilt für die Selbstbeteiligung, die Abschleppkosten, die Wertminderung und die Sachverständigenkosten. Demgegenüber sind Nutzungsfall, Unkostenpauschale und der jetzt vom BGH entschiedene Rückstufungsschaden anteilig auszugleichen. Experte Hammer: "Die Kombination von Haftpflicht- und Kaskoabrechnung lohnt sich fast immer." Eine Besonderheit müsse bei der quotenberechtigten Abrechnung aber beachtet werden: Die gegnerische Haftpflichtversicherung darf nicht schlechter gestellt werden, als sie stünde, wenn sie den Schaden allein gemäß der Haftungsquote reguliert hätte.