Unfall/Panne Schadenbegrenzung: Was tun bei einem Unfall?

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Ganz egal ob fremd- oder selbstverschuldet: Ist der Dienstwagen in einen Unfall verwickelt, drohen Flotten­managern Ausfallzeiten und Zusatzkosten. Fünf Tipps, mit denen Sie sich Ärger ersparen.

1. Ansprüche geltend machen

Bei einem fremdverschuldeten Unfall werden die eigenen Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche bei der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung geltend gemacht. Bei einem selbstverschuldeten Unfall kann die eigene Vollkaskoversicherung in Anspruch genommen werden. Um Ärger zu vermeiden und vollen Schadensersatz zu erhalten, rät der ADAC, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden. Bei fremdverschuldeten Unfällen muss die unfallgegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung die Abschleppkosten, die Gutachterkosten und die Anwaltskosten übernehmen. Bei Streitfällen kann eine Verkehrsrechtsschutzversicherung die Kosten abdecken.

2. Schadensfeststellung

Bei Reparaturkosten über 750 Euro (Bagatellschadengrenze) können Sie die Schadenshöhe vor Erteilung des Reparaturauftrages durch einen freien Sachverständigen feststellen lassen. Als Geschädigter können Sie einen Gutachter frei wählen. Das Gutachten enthält neben der Höhe der Reparaturkosten auch Angaben zu einer eventuell vorliegenden Wertminderung Ihres Fahrzeugs. Dieser Betrag steht Ihnen ebenfalls zu. Sollte der Schaden unterhalb der Bagatellschadensgrenze liegen, genügt ein Kostenvoranschlag. Handelt es sich um ein Leasingfahrzeug, müssen Sie sich je nach Schadenshöhe und Vertragsinhalt Ihren Leasinggeber über den Schaden in Kenntnis setzen.

3. Reparaturkosten

Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug in einer Werkstatt Ihrer Wahl reparieren zu lassen. Bei einem Totalschaden erhalten Sie nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes. Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um maximal 30 Prozent, dürfen Sie das Fahrzeug dennoch reparieren lassen. Das Fahrzeug muss dann aber noch ein halbes Jahr im Fuhrpark bleiben. Damit Sie für Reparatur- und Gutachterkosten nicht in Vorleistung treten müssen, empfiehlt es sich, mit Werkstatt und Gutachter sowie der Versicherung des Unfallverursachers eine Sicherungsabtretung zu vereinbaren. Lassen Sie sich vor Auftragserteilung eine Kostenübernahmeerklärung der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung ausstellen.

4. Abrechnung auf Gutachtenbasis

Lassen Sie Ihr beschädigtes Fahrzeug nicht reparieren, können Sie Ihren Schaden gemäß Sachverständigengutachten fiktiv abrechnen. Die Höhe des Schadensersatzanspruches ist auf den Wiederbeschaffungswert begrenzt. Davon wird der Restwert abgezogen, es sei denn, das unfallbeschädigte Fahrzeug wurde tatsächlich verkehrssicher repariert und wird mindestens sechs Monate weiter genutzt.

5. Nutzungsausfall/Mietwagen

Für die Dauer des Fahrzeugausfalls steht Ihnen ein Ersatzfahrzeug zu. Sie müssen sich dabei allerdings nachweislich um einen günstigen Mietwagentarif bemühen. Der ADAC rät dazu, sich mindestens drei Angebote einzuholen. Schließen Sie am besten gleich mit der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung eine Kostenübernahmeerklärung ab, um unerwarteten Kürzungen aus dem Weg zu gehen. Mit einer Sicherungsabtretung rechnet die Mietwagenfirma direkt mit der gegnerischen Kfz-Versicherung ab. Wenn Sie Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht nutzen können, aber keinen Mietwagen anmieten, steht Ihnen eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Die Höhe richtet sich nach dem Fahrzeugtyp. Voraussetzung ist, dass das Unfallfahrzeug repariert oder ein Ersatzwagen gekauft wird.