Unfallflucht Auf Privatgelände nicht strafbar

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Unfallflucht ist strafbar, das weiß jeder. Wer einfach das Weite sucht, riskiert eine Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Paragraf 142 Strafgesetzbuch) sowie den Verlust der Fahrerlaubnis.

Doch wie verhält sich das auf einem Privatgelände? Wie der DAS Leistungsservice berichtet, mussten die Richter des LG Arnsberg kürzlich über einen solchen Fall urteilen. Auf einem Betriebsgelände hatte ein Fahrer frühmorgens beim Rangieren ein Rolltor touchiert. Schaden: 2.800 Euro. Der Mann blieb nicht vor Ort, sondern fuhr weg, ohne seine Personalien zu hinterlassen. Die konnten aber später festgestellt werden. Bereits vor Einleitung eines Strafverfahrens entzog ihm das Amtsgericht vorläufig die Fahrerlaubnis. Dies ist möglich, wenn eine Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wahrscheinlich ist.

Dagegen legte der Unfallfahrer Beschwerde vor dem Amtsgericht ein. Und das Erstaunliche: Er bekam Recht. Die Richter wiesen darauf hin, dass man ausschließlich im öffentlichen Verkehrsraum Fahrerflucht begehen kann. Ein Betriebshof gehöre ebensowenig dazu wie private Straßen oder Parkplätze. Insofern bekam der Unfallverursacher auch seinen Führerschein wieder zurück.

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