Unfallreparatur Firmenwagen Rabatte weitergeben

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Nach einem Unfall müssen Flottenbetreiber Nachlässe in die Schadenbemessung einfließen lassen. Ansonsten könnten sie sich strafbar machen.

Unfallschäden müssen vollständig ersetzt werden. Im Klartext bedeutet dies, dass Unfallverursacher die Ersatzleistung nicht kürzen, Geschädigte aber auch nicht daran verdienen dürfen. Und da kein Schaden dem anderen gleicht, darf man ihn nicht nach Schema F bearbeiten, sondern muss das stets objektiv, interessenneutral und subjektbezogen tun.

In diesem Zusammenhang taucht häufig die Frage auf: Welche Rolle spielen die Rabatte, die der Ge­schädigte bekommt, beispielsweise in der Werkstatt oder beim Autovermieter? Müssen diese Sonder­konditionen bei der Abrechnung des Schadens berücksichtigt werden?

Genau diese Problematik musste der BGH 2019 am Beispiel eines Flottenbetreibers und Großkunden klären (Az. VI ZR 45/19). Bereits 2011 hatte der BGH entschieden: Erhalten Werksangehörige aufgrund von Betriebsvereinbarungen Rabatte für Wartung und Reparatur ihrer Autos, mindern diese nach einem Unfall die Höhe des Schadensersatzes. Ein weiteres Urteil stellte 2020 fest, dies gelte auch für Nachlässe, die körperlich behinderte Autokäufer generell erhalten (Az. VI ZR 268/19).

In dem hier besprochenen Fall ging es um eine große, internationale Autovermietung. Nachdem eines ihrer Fahrzeuge beschädigt worden war, wollte sie den Schaden fiktiv abrechnen. Bei der Berechnung der Schadenshöhe legte sie die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde. Den Rabatt, den sie üblicherweise erhielt, ließ sie unter den Tisch fallen.

Doch da spielte das BGH nicht mit. Standardmäßig eingeräumte Rabatte müsse man nicht erst auf der Stufe der Schadensminderungspflicht, sondern bereits bei der Kalkulation und Bezifferung des Schadens ungefragt berücksichtigen und offenlegen.

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Versicherer werden das neue Urteil voraussichtlich nutzen, um Gutachten – ähnlich wie bei nicht aufgeführten Vorschäden – als unbrauchbar abzulehnen, wenn die Rabatte fehlen. Ob solche gewährt werden, lässt sich speziell bei großen Flottenbetreibern leicht herausfinden. Im schlimmsten Fall könnte es sogar eine Anzeige wegen Betrugs geben.

Geschädigte, aber auch Autohäuser, Flotten und Fuhrparks sowie die jeweils Verantwortlichen sollten bei der Schadensabwicklung daher nicht nur die wirtschaftlichen, sondern auch die strafrechtlichen Aspekte im Auge behalten. Dies gilt nicht nur für Flottenbetreiber, sondern für alle, die üblicherweise Vergünstigungen bekommen, also beispielsweise Taxiunternehmer, Besitzer von Behindertentransportern, aber auch Kommunen und Behörden.