Unfallreparatur Freie Werkstatt? Muss nicht sein!

Engländer Foto: Jacek Bilski

Versicherungen schicken Unfallautos gerne zur Reparatur in freie Werkstätten. Für einen erst wenige Jahre alten Wagen ist das oft unzumutbar, für einen alten unter bestimmten Voraussetzungen auch.

Auch ein 14 Jahre alter Kleinwagen mit 144.000 Kilometern auf dem Tacho darf nach einem Unfallschaden in einer Vertragswerkstatt repariert werden. Das Unfallopfer musste sich nach einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt nicht auf eine günstigere, freie Werkstatt verweisen lassen.

Der Grund: Der Besitzer hatte seinen VW Polo stets in Vertragswerkstätten warten lassen und konnte dies durch Vorlage des Serviceheftes nachweisen, berichtet unsere Kollegen vom Fachmagazin „kfz-betrieb“. Das Gericht hielt deshalb den Verweis auf eine günstigere Werkstatt für unzumutbar. Die Versicherung hatte versucht, mit dem Verweis auf die günstigere Reparaturmöglichkeit die Erstattungskosten zu drücken. Grundsätzlich darf die Assekuranz dies tun, es sei denn, es ist für den Geschädigten unzumutbar. Das ist insbesondere der Fall für Fahrzeuge bis zum Alter von drei Jahren (Az.: 31 C 2574/14 (10) )