Unfallschäden von Firmenwagen Jede Beule schmerzt

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Meist bekommen Dienstwagen kleine Dellen und leichte Kratzer auf Parkplätzen ab. Wann Sie Ihre Fahrer haftbar machen können und warum Dashcams keine Lösung sind.

Das Leben als Fuhrparkverwalter könnte so schön sein – wenn an den Fahrzeugen nicht ständig Schäden auftauchen würden, für die am Ende niemand verantwortlich sein will. Entweder hat sich der Mitarbeiter beim Rangieren selbst die Schrammen ein­gefangen und will dies einfach nicht zugeben. Oder ein fremdes Auto streifte in seiner Abwesenheit sein Fahrzeug, dessen Fahrer aber machte sich ohne eine Nachricht zu hinterlassen aus dem Staub.

Solche Parkschäden bei der Polizei zu melden, ist in erster Linie eine wirtschaftliche Frage. Wenn der Schaden über die Vollkaskoversicherung abgewickelt werden soll, ist der Nachweis der polizei­lichen Meldung sicherlich sinnvoll. Außerdem sind viele Parkplätze überwacht. Sollte die Polizei den Verursacher dingfest machen, wird der Schaden bei dessen Versicherer geltend gemacht und die eigene Police bleibt unbelastet. Schließlich wirkt sich jeder Schaden auf die Zielschadenquote und damit auf
die Höhe der im Folgejahr zu zahlenden Prämie aus. Auch eine firmeninterne Anordnung, selbst bei Bagatellschäden die Polizei hinzuzurufen, kann die Fahrer zu mehr Sorgfalt anhalten.

Die allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) wiederum sehen die polizeiliche Anzeige in der Kaskoversicherung ausschließlich bei Entwendungs-, Brand- und Wildschäden ab einer bestimmten Höhe vor. Und es ist zu bedenken, dass die polizeiliche Meldung den Fahrer zeitlich bindet und von seinen eigentlichen Terminen abhält. Die Schadenkosten dürften daher bei gesamtwirtschaftlicher Betrachtung nochmals steigen. Wenn der Versicherungsvertrag ohnehin schon belastet ist, sollte insbesondere bei Kleinschäden Zurückhaltung geübt werden.

Teure Autos besser Vollkasko versichern

Ob der Dienstwagenberechtigte tatsächlich in Regress genommen werden kann, hängt entscheidend davon ab, ob und in welchem Umfang er für die Entstehung des Schadens (mit)verantwortlich ist. "Bei normaler Fahrlässigkeit ist der Haftungsanteil unter Berücksichtigung aller Umstände zu bestimmen, insbesondere auch nach der Versicherbarkeit durch den Arbeitgeber, nach der Höhe des Verdienstes, dem Vorverhalten des Arbeitnehmers und seinen sozialen Verhältnissen". Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer überhaupt nicht.

Um nicht gänzlich auf dem Schaden sitzen zu bleiben, ist es sinnvoll, zumindest hochwertige Fahrzeuge grundsätzlich über eine Vollkasko abzusichern. Zwar besteht gegenüber dem Fahrer keine Verpflichtung dazu, sofern sich nicht "etwas anderes aus dem Arbeitsvertrag oder den das Arbeitsverhältnis gestaltenden normativen Bestimmungen ergibt".

Allerdings können die Grundsätze über den innerbetrieblichen Schadensausgleich dazu führen, "dass der Arbeitnehmer nur in Höhe einer Selbstbeteiligung haftet, die bei Abschluss einer Kaskoversicherung zu vereinbaren gewesen wäre". Auf dem restlichen Schaden bleibt das Unternehmen sitzen.

Videos von Dashcams müssen innerhalb von zwei Tagen geprüft werden

Zur Aufklärung des Schadenhergangs könnten Dashcams beitragen. Bis heute ist allerdings noch nicht abschließend geklärt, ob ihr Einsatz legal ist. Zwar bejahte das OLG Nürnberg die Verwertbarkeit der Aufnahmen einer Dashcam zu einem Unfallgeschehen in seinem Hinweisbeschluss.

Ob andere Gerichte dies aber genauso sehen, insbesondere wenn die Kamera durchgängig läuft, um das Geschehen im Umfeld des Fahrzeugs quasi pro­aktiv zu beobachten, lässt sich nicht prognostizieren. Abgesehen von der Problematik der Verwertbarkeit der Aufnahmen, sind bei Dashcams auch datenschutzrechtliche und arbeitsrechtliche Aspekte zu beachten.

Schließlich dokumentiert die Kamera nicht nur das Geschehen um das Fahrzeug herum, sondern auch das Verhalten des Fahrers im Straßenverkehr, wodurch erheblich in das Persönlichkeitsrecht des Fahrers eingriffen wird. In jedem Fall ist es empfehlenswert, den Dienstwagen­berechtigten zu informieren und gegebenenfalls sowohl den Betriebsrat als auch den Datenschutzbeauftragten entsprechend am Vorgang zu beteiligen.

Bei Dashcams kommt zudem ein weiterer entscheidender Aspekt hinzu: Der Fuhrparkverantwortliche muss das Videomaterial innerhalb von zwei Arbeitstagen prüfen und danach löschen. Bei einer Vielzahl von Fahrzeugen dürfte dies wohl kaum machbar sein. Zumal einige Außendienstmitarbeiter länger als zwei Tage unterwegs sind. In der Vergangenheit wurde zwar auch ein Zeitraum von bis zu zehn Tagen als hinreichend gewertet, doch selbst das dürfte manchem Kollegen im Dauereinsatz kaum helfen.