Unfallverhütungsvorschrift UVV Was Unternehmen beachten müssen

Fahrzeugübergabe Verkauf Foto: Mazda

Die UVV der Berufsgenossenschaft legt fest, wie Fuhrparkleiter mit Firmenwagen und Fahrern umgehen müssen.

Gesetzestexte sind schwere Kost. Mit ewig langen Zeilen und sperrigen Fachbegriffen hoffen die Verfasser, präzise genug zu sein, damit ja keine Schlupflöcher bleiben, und eigentlich auch, dass Klarheit herrscht. Doch der gemeine Bürger kapiert im Gesetzeskauderwelsch manchmal gar nichts. Für viele Flottenmanager trifft das bei den sogenannten Unfallverhütungsvorschriften zu. Wir machen es Ihnen einfacher und bringen das Ganze in wenigen Zeilen auf den Punkt. Berufsgenossenschaften übernehmen die Rolle der gesetzlichen Unfallversicherung. Der gesetzliche Auftrag besagt, dass die Berufsgenossenschaften dafür Sorge tragen, Arbeitsunfälle, Krankheiten durch den Beruf und gesundheitliche Gefahren am Arbeitsplatz zu verhüten. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, abgekürzt DGUV, steht an der Spitze gewerblicher Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Die DGUV ergänzt das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und deckt im Zuge all dieser Arbeitsschutzmaßnahmen die Unfallverhütung ab.

So weist das Arbeitsschutzgesetz allgemein da­rauf hin, dass Unternehmen ihre Mitarbeiter im Sicherheits- und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz unterweisen müssen. Dazu gehören auch alle Arbeitsmittel, laut Betriebssicherheitsverordnung also auch Fahrzeuge, die den Mitarbeitern vom Arbeitgeber überlassen werden. Das 100-­seitige Dossier "DGUV Vorschrift 70 – Fahrzeuge" wiederum regelt, worauf Firmen und ihre Flottenmanager speziell bei Dienstwagen zu achten haben. Das Regelwerk gilt für Funktionsfahrzeuge ebenso wie für Dienstwagen der User-Chooser.

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An diese Verordnung müssen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer halten. Tun sie das nicht, erlischt im schlimmsten Fall der Versicherungsschutz. Außerdem droht dem Betrieb aufgrund der Halterhaftung ein saftiges Bußgeld. Weil Firmen die Halterhaftung gern an den Fuhrparkleiter abtreten, steht der bei schlampiger Durchführung der UVV in der Verantwortung. Geschäftlich genutzte Privatwagen der Mitarbeiter können Fuhrparkleiter allerdings getrost ignorieren – zumindest aus rechtlicher Sicht greifen die UVV hier nicht. Die DGUV schreibt drei grundlegende Maßnahmen vor.

1. Die Fahrerunterweisung

Auch wenn es banal klingt, der Fuhrparkleiter muss seine Fahrer vor der erstmaligen Nutzung eines Dienstwagens über alle sicherheitsrelevanten Maßnahmen informieren. Wo sind Warnwesten, Verbandskasten und Warndreieck? Wann und wie sind sie zu verwenden? Die DGUV erlaubt eine Online-Unterweisung. Internetschulungen bieten beispielsweise Dekra und der ­Bundesverband Fuhrparkmanagement an. Die Unterweisung fällt jährlich an, und ihre Durchführung sollte unbedingt schriftlich festgehalten werden.

2. Die Fahrzeugprüfung durch einen Sachkundigen

Firmen können hierfür entweder einen Mitarbeiter bestimmen, der sich mit den entsprechenden BG-Regeln, DIN-Normen und VDE-Bestimmungen sowie allen sonstigen Vorschriften vertraut macht. Oder sie lassen die Fahrzeuge von einer Prüforganisation auf Betriebssicherheit checken. In jedem Fall ist die Prüfung jährlich vorgesehen. Umfang und Inhalt der Sachkundigenprüfung sind in den DGUV-Grundsätzen verankert. Dabei wird zwischen "Arbeitssicherheit" und "Verkehrssicherheit" differenziert. Es ergibt Sinn, die Betriebssicherheitsprüfung in einem Wisch mit der Haupt­untersuchung durchzuführen. Fahrzeuge, die es mängelfrei durch die HU schaffen, müssen nur noch auf Arbeitssicherheit geprüft werden. Wie schon die Fahrerunterweisung ist auch die Sachkundigenprüfung schriftlich zu dokumentieren.

3. Die Fahrzeugprüfung durch den Fahrer

Vor Beginn jeder Fahrt ist der Mitarbeiter dazu verpflichtet, das Fahrzeug auf Mängel zu prüfen, die Vollständigkeit des vorgeschriebenen Sicherheitsequipments zu kontrollieren sowie auf die Ladungssicherung zu achten. Die DGUV-Vorschriften regeln unter anderem auch die vorschriftsmäßige Nutzung von Mobiltelefonen oder das vorgesehene Verhalten bei Unfällen. Schäden am Fahrzeug sind dem Fuhrparkverantwortlichen umgehend zu melden. Ist die Sicherheit des Fahrers gefährdet, so muss er das Auto unverzüglich abstellen. Eine To-do-Liste im Überlassungsvertrag hilft dem Fahrer. So sieht er auf einen Blick, was er vor Fahrtantritt prüfen muss. Und der Fuhrparkleiter kann auch Anweisungen festhalten, die nicht direkt die Sicherheit betreffen, dafür aber den sorgsamen Umgang mit Fahrzeugen.

Das müssen Fahrer wissen:

  • Bedienung des Fahrzeugs (ggf. montierte Aggregate)
  • Pflichten vor Fahrtantritt und während der Fahrt (z. B. Abfahrtskontrolle)
  • Pflege und Instandhaltung des Fahrzeugs (z. B. Werkstattvorgaben)
  • Einhaltung straßenverkehrs- und arbeitsrechtlicher Vorschriften (z. B. Beladungsgrenzen, Vorschriften zur Ladungssicherung, Lenk- und Ruhezeiten)
  • Richtiger Umgang mit Alkohol, Drogen und ­Medikamenten
  • Verhaltensweise bei Defekten, Pannen und Unfällen
  • Führerscheinkontrolle
  • Pflichten bei Verlust der Fahrerlaubnis/Nachweise
  • Firmenspezifische Regelungen (z. B. Betriebsvereinbarungen)
  • Haftung bei Schäden am Fahrzeug
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