Unwetterschäden am Auto Wer bei Sturm, Hagel und Hochwasser bezahlt

Hochwasser Foto: Fotolia

Die beiden Orkane Burglind und Friederike sorgten Anfang 2018 für mächtig Wirbel. Sie beschädigten auch jede Menge Firmenwagen. Wer bezahlt bei Unwetterschäden am Auto?

Ein probates Mittel gegen die finanziellen Folgen von Unwetterschäden ist die Teilkaskoversicherung. Diese springt nicht nur bei Brand und Explosion ein, sondern auch bei Diebstahl, Unfällen mit Haarwild, Glasbruch oder Kurzschlussschäden in der Verkabelung. Vor allem aber sind mit Sturm-, Hagel-, Blitzschlag- und Überschwemmungsschäden auch Wetterkapriolen abgesichert. Die Vollkaskoversicherung zahlt zusätzlich bei Unfällen sowie Mut- oder böswilligen Handlungen. Allerdings weichen die Leistungskataloge der Ver­sicherungsgesellschaften mitunter stark vonein­ander ab. Deshalb kann es sein, dass ein Versicherer nur die Schäden nach einer Kollision mit Haarwild, ein anderer aber bei jedem Zusammenstoß mit einem Tier bezahlt. Um böse Überraschungen zu vermeiden, sollten vor dem Vertragsabschluss daher nicht nur die Prämie, sondern auch die Deckungsumfänge miteinander verglichen werden. Besondere Aufmerksamkeit ist bei Tarifen mit Werkstattbindung geboten, bei denen der Versicherer die Werkstatt vorgeben kann.



Manche Leasingverträge verlangen, dass der Wagen in einer Markenwerkstatt repariert werden muss. Ärger droht, wenn die Versicherung das beschädigte Auto laut Vertrag in eine nicht markengebundene Partnerwerkstatt schicken will. Sturmschäden haben in diesem Jahr bisher den größten Anteil an Unwetterschäden. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8, also Windgeschwindigkeiten über 60 km/h. Wenn bei einem Sturm durch die Luft gewirbelte Äste ein Auto beschädigen, sollte der Schadensersatz unproblematisch sein. Allerdings muss ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Sturm und dem Schadensereignis bestehen. Stand das Auto unter einem Baum, wird der Versicherer in der Regel nur dann einspringen, wenn ein abgebrochener Ast direkt auf das Auto fällt. Fällt der Ast hingegen erst etwa 20 Stunden später auf das Fahrzeug, da er sich zunächst im Baum verfangen hatte, wird sich der Versicherer auf die fehlende Unmittelbarkeit berufen und die Leistung verweigern.

Überflutete Unterführung? Auf keinen Fall weiterfahren

Gleiches gilt, wenn ein Fahrzeug mit Gegenständen kollidiert, die der Sturm bereits vor längerer Zeit auf die Straße gefegt hat (OLG Celle, Az.: 8 U 3/78). Allerdings können bei umgestürzten Bäumen oder herabgefallenen Ästen Ansprüche gegenüber der Kommune bestehen. Ob die Teilkaskoversicherung bei einem Wasserschaden zahlt, hängt entscheidend davon ab, ob der Schaden während der Fahrt eingetreten ist oder ob das geparkte Fahrzeug überflutet wurde. Wer den Dienstwagen in einer bekanntermaßen überflutungsgefährdeten Zone abstellt oder nach einer Warnung nicht entfernt, dürfte wohl leer ausgehen. Das OLG Hamm verweigerte sogar einem Autofahrer den Schadensersatz, der seinen Wagen vor einer Hauswand parkte. Dummerweise spritzte Regenwasser vorne auf die Scheibe und flutete den Ablauf unterhalb der Scheibenwischer und beschädigte die gesamte Elektronik. Je nach Versicherungsbedingungen handelt es sich in einem solchen Fall zwar um einen Nässe-, nicht aber um einen Überschwemmungsschaden. Und da hat der Versicherte keinen Anspruch auf Entschädigung.

Manche Autofahrer lenken ihren Wagen sogar sehenden Auges ins Unglück. Dann nämlich, wenn sie erkennen, dass eine Unterführung oder Senke überflutet ist, sie aber weiterfahren. Auch ihnen verweigern die Richter jeglichen Schadensersatz, beispielsweise das LG Trier. In einem Fall ging sogar der Motor durch "Wasserschlag" k. o., Geld gab’s trotzdem nicht. Dies gilt allerdings nicht, wenn das Auto plötzlich von Wasser ein­geschlossen oder die Straße durch ein plötzliches Unwetter überflutet wurde

Abschließend lässt sich feststellen: Wie bei jedem Schaden kommt es auch bei Unwetterschäden erheblich darauf an, wie sich der Geschädigte verhalten hat. Handelte er grob fahr­lässig, oder hatte er einfach nur Pech? Wer den Schaden grob fahrlässig oder gar vorsätzlich herbeiführt, darf sich nicht wundern, wenn der Versicherer die Leistung kürzt oder verweigert.Allerdings entscheiden auch hier immer die Umstände des Einzelfalls. Diesen Passus deuten die Versicherer gern so, dass sie die Leistung mindern oder gänzlich verweigern können. In diesem Fall hilft dann nur noch ein Anwalt. Abschließend sei angemerkt: Dort, wo kein Anspruch aus der Teil­kaskoversicherung besteht, kann mög­licherweise die Vollkasko greifen.

Kanzlei Voigt

Der Autor ist einer von 70 Anwälten der Kanzlei Voigt, die alle Bereiche rund um das Verkehrsrecht abdeckt. Mit über 27 Niederlassungen ist Voigt Ansprechpartner für die Autoindustrie und Geschäftskunden wie Autohäuser, Werkstätten, Speditionen und Fuhrparkleiter.