Dashcam Gericht lässt Video als Beweis zu

Foto: SP-X/Lea Fuji

Dashcam-Aufnahmen sind als Beweismittel vor Gericht umstritten. Nun hat die erste obergerichtliche Entscheidung die Verwendung zugelassen.

Immer mehr Autofahrer installieren eine kleine Videokamera an Armaturenbrett oder Windschutzscheibe, die permanent das Verkehrsgeschehen filmt. Die Bilder der sogenannten Dashcam sollen bei einem Unfall dem Beweis der eigenen Unschuld dienen. Umstritten ist, ob sie auch als Beweismittel zum Beispiel in einem Bußgeldverfahren dienen können – wenn der Hintermann beispielsweise filmt, wie man gerade über eine rote Ampel fährt und die Aufnahmen der Polizei übergibt. Das Oberlandesgericht Stuttgart sah diese Nutzung unter bestimmten Umständen als gerechtfertigt an.

Das OLG ist nach eigenen Angaben die erste obergerichtliche Instanz, die eine Entscheidung zu dieser Fragestellung getroffen hat. Bisher hatten sich Amts- und Verwaltungsgerichte damit befasst. Da man die mit der Dashcam heimlich gefilmten Personen identifizieren kann, sind die Aufnahmen datenschutzrechtlich problematisch.
In dem Fall waren die Aufnahmen, die zeigten, wie ein Autofahrer über eine seit mehr als sechs Sekunden rot leuchtende Ampel fuhr, Grundlage des Bußgeldverfahrens. Der Tatnachweis konnte laut einer Gerichtsmitteilung allein aufgrund des Videos geführt werden, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer zunächst anlasslos mit einer Dashcam aufgenommen hatte. Für die Verfolgung schwerwiegender Verkehrsordnungswidrigkeiten sei grundsätzlich zulässig, in einem Bußgeldverfahren ein Dashcam-Video zu verwerten, meinten die Richter.

Persönlichkeitsrechte werden nicht verletzt

Zwar griffen Videoaufnahmen von Verkehrsvorgängen in das allgemeine Persönlichkeits- recht des Betroffenen ein. Doch ein Video, das lediglich Verkehrsvorgänge dokumentiere und mittelbar die Identifizierung des Betroffenen über das Kennzeichen seines Fahrzeugs ermögliche, betreffe nicht seine engere Privat- oder gar Intimsphäre. Im Rahmen der Abwägung seien zudem die hohe Bedeutung der Verfolgung schwerer Verkehrsverstöße für die Sicherheit des Straßenverkehrs und das Gewicht des Verstoßes im Einzelfall zu berücksichtigen, heißt es in der Mitteilung.

Dass sich mit dieser Entscheidung vermehrt Autofahrer zu "Hilfssheriffs" aufschwingen und andere Verkehrsteilnehmer mit Hilfe des Videobeweises anzeigten, befürchten die Richter nicht. Die Begründung: Die Bußgeldbehörden könnten bei der Einleitung des Verfahrens die Möglichkeit die Verwertbarkeit der Aufnahmen prüfen und die Schwere des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte gegen die Bedeutung und das Gewicht der Ordnungswidrigkeit abwwägen. Aufgrund des Opportunitätsgrundsatzes stehe es den Behörden frei, ein ausschließlich auf der Ermittlungstätigkeit von Privaten mittels "Dashcam" beruhendes Verfahren nicht weiter zu verfolgen.