Urteil Korrekte Gebrauchtwagenanzeige

Gebrauchtwagenanzeigen: Text und Bild müssen stimmen Foto: Karl-Heinz Augustin

Fotos in Internetannoncen haben dieselbe Bedeutung wie der Anzeigentext. Diese aktuelle Entscheidung des BGH vom 12.1.2011 (Az.: VIII ZR 346/09) ist für alle Unternehmen wichtig, die ihre Firmenwagen selbst verkaufen.

Fotos in Internetannoncen haben dieselbe Bedeutung wie der Anzeigentext. Diese aktuelle Entscheidung des BGH vom 12.1.2011 (Az.: VIII ZR 346/09) ist für alle Unternehmen wichtig, die ihre Firmenwagen selbst verkaufen.Fehler in der Annonce wirken sich auf den Vertrag ausSchon länger urteilt die Instanzrechtsprechung: Fehler in Annoncen – gleichgültig ob Print, Internet oder Verkaufsschild – können vertragsrelevant werden. Der Klassiker: Es ist ein Zubehörteil benannt, das am Fahrzeug tatsächlich fehlt. Das passiert schnell, wenn man die Extras per Mausklick notiert. Kauft nun jemand das Fahrzeug, der durch die Anzeige aufden Wagen aufmerksam wurde, geht er vom Vorhandensein dieses Features aus. Später reklamiert er, dass es fehlt.Der Verkäufer hingegen stellt sich auf den Standpunkt, im Vertrag sei die Ausstattung ja ebenfalls aufgelistet, ohne das vermisste Extra. Doch die Rechtsprechung sieht das anders. Seit der Schuldrechtsreform im Jahr 2002 bestimmt Paragraf 434 Abs. 1 Satz 3 BGB: Auf den Vertragsgegenstand bezogene öffentliche Äußerungen des Verkäufers werden Vertragsbestandteil (OLG Brandenburg, Az.: 5 U 161/05 vom 27.6.2006). Ähnlich sahen es die Richter des AG Aachen: Nur wenn der Verkäufer nachweisbar bei Vertragsschluss diefalsche Annoncenäußerung zurückgenommen hat, ist er aus dem Schneider (Az.: 10 C 665/03 vom 7.9.2004).Bisher war es umstritten, ob die Verkaufsannonce eine öffentliche Äußerung des Verkäufers im Sinne des Paragrafen 434 Abs. 1 Satz 3 BGB ist. Seit der aktuellen BGH-Entscheidung muss man aber davon ausgehen.In dem BGH-Fall war auf den Bildern eines in einer Fahrzeugbörse angebotenen Wagens eine Standheizung zu erkennen. Die hat der Verkäufer aber vor Übergabe ausgebaut. Weder im Annoncen- noch im Vertragstext war die Standheizung notiert. Dennoch hat der BGH entschieden: Die Bilder in der Annonce haben denselben Stellenwert wie ein Annoncentext: Was zu sehen ist, muss vorhanden sein.Auch der Rücktritt vom Kauf ist möglichBemerkt man einen solchen Irrtum zeitgerecht, gibt es nur eine sichere Lösung: In unserem Fall hätte der Verkäufer in den Kaufvertrag schreiben müssen: »Die im Inserat irrtümlich genannte Standheizung ist tatsächlich nicht vorhanden. Sie wird nicht Vertragsbestandteil.«Wird das versäumt, ist das Fahrzeug mangelhaft. Der Käufer kann die Nachrüstung verlangen. Oder er kann, wenn die Nachrüstung nicht möglich oder für den Verkäufer unzumutbar ist, den Kaufpreis mindern. Letztlich kann er, wenn das Fehlen des Zubehörs ein erheblicher Mangel ist, vom Vertrag zurücktreten. Da hilft auch kein  Sachmangelhaftungsausschluss. Zwar wäre der zulässig, wenn der Wagen nicht an einen Verbraucher verkauft wird. Doch kann man eine Fahrzeugbeschreibung nicht mit einem Gewährleistungsausschluss unverbindlich machen. An einem etwas überzogenen Beispiel wird das deutlich: Ein Autohändler verkauft einen fälschlich als Audi A8 deklarierten Audi A6 an einen Unternehmer. Dabei schließt er die Gewährleistung aus. Klar, dass der Käufer reklamiert. Da mag sich der Händler noch so winden und auf den Ausschluss der Sachmangelhaftung verweisen: Das Gericht wird vermutlich dem Käufer recht geben.Bus: Gekauft wie gesehen? Was das Foto oder der Text in der Anzeige verspricht, muss der Gebrauchtwagen halten.