Unfall Leichtsinnige Fußgänger haften allein

Verurteilen Foto: adpic/Baumann

Wenn sich Fußgänger besonders leichtsinnig verhalten, kann es sein, dass sie bei einem Verkehrsunfall alleine haften. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden (AZ: 6 U 59/12).

Im vorliegenden Fall hatte nach Angaben des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) ein Fußgänger eine vielbefahrene Straße an einer Stelle überquert, an der es keinen Überweg gab. Es kam zu einem Unfall mit einem Pkw. Das Oberlandesgericht entschied, dass in diesem Fall der Fußgänger allein haftet, weil er sich durch das leichtsinnige Überqueren der Straße selbst gefährdet habe. Daher treffe ihn das alleinige Verschulden. In einem solchen Fall trete die Betriebsgefahr des Autos zurück und der Fußgänger müsse für den gesamten Schaden allein aufkommen.