Urteil Panne: Halter zahlt Polizei

Panne Foto: Jacek Bilski

Wer den Schaden hat, braucht für die Kosten nicht zu sorgen. So könnte man das Sprichwort künftig abwandeln, denn nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Trier muss der Halter eines liegen gebliebenen Fahrzeugs für den Polizeieinsatz aufkommen, wenn dieses die öffentliche Sicherheit gefährdet (Az.: 1 K 621/09/TR). Das gelte selbst dann, wenn der Fahrer die Stelle mit einem Warndreieck abgesichert und die Polizei gar nicht gerufen hat. Im vorliegenden Fall machte ein Lkw in einer einspurigen Kurve schlapp, der Fahrer stellte sofort ein Warndreieck auf. Da es aber bereits nach kurzer Zeit zum Stau kam, sperrten angerückte Beamte prompt die Straße. Die Kosten für deren Einsatz (256 Euro) muss nun das Speditionsunternehmen tragen. Begründung: Da es für die offensichtliche Gefährdung der Sicherheit einen Verursacher gebe, müsse dieser auch zahlen.