Urteil zum Fahrtenbuch Keine Auflage für den gesamten Fuhrpark

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Verstößt ein Fahrzeughalter mit einem Fahrzeug gegen das Verkehrsrecht, kann ihm nur für dies Fahrzeug eine Fahrtenbuchauflage aufgebrummt werden - nicht für alle Fahrzeuge in seinem Fuhrpark.

Außer es sind unaufklärbare Verkehrsverfehlungen mit den anderen Fahrzeugen zu befürchten. So entschied das Verwaltungsgericht Mainz in einem aktuellen Urteil (AZ: 3 L 1482/15 MZ), auf das das Portal www.kostenlose-urteile.de hinweist.

Im vorliegenden Fall geht es um einen Handwerksbetrieb mit sechs Fahrzeugen im Fuhpark. Bei einem dieser Betriebsfahrzeuge wurde auf einer Fahrt eine erhebliche Abstandsunterschreitung zum vorausfahrenden Fahrzeug gemessen. Der verantwortliche Fahrer konnte nicht ermittelt werden. Die Kreisverwaltung Mainz-Bingen brummte der Antragstellerin als Halterin für alle Fahrzeuge der Handwerksfirma das Führen eines Fahrtenbuchs für die Dauer von sechs Monaten auf. Die Inhaberin des Handwerkbetriebs wehrte sich und stellte einen Eilantrag.

Fahrtenbuch nur für das "Verstoß-Fahrzeug"

Das Verwaltungsgericht Mainz entschied, dass sie ein Fahrtenbuch für das Fahrzeug mit dem der Verkehrsverstoß begangenen wurde, führen muss - für alle anderen Fahrzeuge aber nicht. Grund: Das Fahrtbenbuch für das Fahrzeug, mit dem der Verkehrsverstoß begangenen wurde, muss deshalb geführt werden, da der Fahrer nicht auszumachen sei. Unter anderem wirft das Gericht der Inhaberin des Betriebs vor, nicht in der notwendigen Weise an der Aufklärung mitgewirkt zu haben, zumal ihr ein Lichtbild vorgelegt wurde und sie auch mittels Unterlagen hätte rekonstruieren können, wer gefahren sei.

Für die übrigen Fahrzeuge muss sie aber keine Fahrtenbücher führen. Eine derart weitreichende Maßnahme sei nur verhältnismäßig, wenn die Ordnungsbehörde Ermittlungen über Art und Umfang des Fahrzeugparks angestellt und darüber hinaus eine Abschätzung vorgenommen habe, ob zukünftig unaufklärbare Verkehrsverfehlungen mit anderen Fahrzeugen des Halters zu erwarten seien. Beiden Anforderungen sei vorliegend der Antragsgegner nicht gerecht geworden.