Verbrauch Acht Prozent mehr sind nicht zu viel

VW Caddy, Flotte, Fuhrpark, Dummy Foto: Foto: VW, Montage: firmenauto

Urteil: Erst wenn der neue Firmenwagen über zehn Prozent mehr verbraucht als vom Hersteller versprochen, kann ihn das  Unternehmen zurückgeben.

Bei neuen Firmenwagen spielt neben Kriterien wie Größe, Ausstattung und Abgas-werten unverändert der Verbrauch eine große Rolle. Bei ihrer Marktforschung greifen Fuhrparkverantwortliche gerne auf die Angaben in den Hersteller-Prospekten zu. Einer der Kollegenstellte aber bald fest, dass der der nach "Richtlinie 80/1268/EWG" ermittelte Verbrauch nicht mit dem des täglichen Betriebs übereinstimmte. Zudem lagen noch nicht behobene Mängel an Schiebedach und Dachhimmel vor. Das war dem Flottenmanager zu viel und er klagte auf Rückabwicklung des Vertrags.

Ein deutlicher Mehrverbrauch gegenüber den werbenden Angaben ist grundsätzlich ein Mangel, der zum Rücktritt berechtigt, so das OLG Hamm (Az.: 2 U 163/14). Allerdings sei allgemein bekannt, dass richtlinienkonform ermittelte Werte dem tatsächlichen Verbrauch im Straßenverkehr nicht entsprechen. Abzustellen sei deshalb ausschließlich darauf, ob bei gleicher Messmethode das konkrete Fahrzeug mehr verbrauche als im Prospekt aufgeführt.

Auf die Messmethode kommt es ebenfalls an

Darauf kam ein Sachverständiger zum Zug. Der ermittelte tatsächlich einen um durchschnittlich 8,11 Prozent höheren Verbrauch. Der Kläger freute sich ob dieses Ergebnisses zu früh: Weniger als zehn Prozent ist eine unwesentliche Abweichung im Sinne des § 325 Abs. 5 BGB und begründet kein Rücktrittsrecht, urteilte der Senat.

Wichtig in der täglichen Praxis ist noch der Hinweis des Gerichts zu den Mängeln: Ist der Vertrag für beide Seiten ein Handelskauf, muss der Kunde die mangelhafte Nacherfüllung gegenüber dem Verkäufer/Leasingunternehmer unverzüglich, also innerhalb weniger Tage anzeigen. Sonst kann sich der Käufer darauf nicht mehr berufen.